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Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 15 Seiten
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Art. 3 Zulassung
1 Die universitären Hochschulen melden der MEBEKO die Personen, welche den entsprechenden akkreditierten Studiengang absolviert haben.
2 Kandidatinnen und Kandidaten nach Artikel 12 Absatz 2 MedBG müssen spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn gegenüber der MEBEKO nachweisen, dass sie:
a. in einem nach dem MedBG akkreditierten Studiengang 60 Studienkreditpunkte erworben haben;
b. einen Studiengang nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b MedBG absolviert haben.
3 Über die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung entscheidet die MEBEKO, Ressort Ausbildung.
Art. 4 Rückzug
1 Die Anmeldung kann ohne Begründung bis drei Wochen vor Prüfungsbeginn zurückgezogen werden. Der Rückzug ist der MEBEKO, Ressort Ausbildung, schriftlich zu melden.
2 Wer später als drei Wochen vor Prüfungsbeginn ohne Verhinderungsgrund seine Anmeldung zurückzieht, muss die Prüfungsgebühr vollumfänglich bezahlen.
Art. 5 Rücktritt
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der eidgenössischen Prüfung fern oder setzt sie oder er eine begonnene eidgenössische Prüfung nicht fort, so gilt die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden.
Art. 6 Verhinderung
1 Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die eidgenössische Prüfung anzutreten, so hat sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
2 Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet, ob die Gründe stichhaltig sind.
4 Werden die Gründe für stichhaltig befunden, so werden die Prüfungsgebühren, nicht aber die Anmeldegebühr zurückerstattet.
Art. 7 Unterbruch und Abbruch
1 Nach Beginn der eidgenössischen Prüfung kann diese nur unterbrochen oder abgebrochen werden, wenn:
a. wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall vorliegen; und