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Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 15 Seiten

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Art. 17 Bewertung

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt fest:

a. die maximal erreichbare Punktezahl für jede Einzelprüfung;

b die für das Bestehen der eidgenössischen Prüfung mindestens notwendige Punktezahl.

2 Die zuständige Examinatorin oder der zuständige Examinator entscheidet über die von der betreffenden Kandidatin oder dem betreffenden Kandidaten erreichte Punktezahl der jeweiligen Einzelprüfung.

Art. 18 Nicht bestandene eidgenössische Prüfung

1 Die eidgenössische Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Summe der Punkte aller Einzelprüfungen kleiner ist als die von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, zum Bestehen der eidgenössischen Prüfung festgelegte mindestens notwendige Punktzahl.

2 Auch als nicht bestanden gilt die eidgenössische Prüfung, wenn in einer Einzelprüfung 0 Punkte erreicht werden.

Art. 19 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung

1 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.

2 Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Art. 20 Endgültiger Ausschluss

Wer die eidgenössische Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs ausgeschlossen.

Art. 21 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Verfügung bekannt.

2 Die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die eidgenössische Prüfung bestanden haben, werden im Internet und in anderer geeigneter Form veröffentlicht.

Art. 22 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, sorgt dafür, dass alle Prüfungsunterlagen während dreier Monate nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden.

2 Wird Beschwerde geführt, so müssen die Prüfungsunterlagen aufbewahrt werden, bis der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden ist.