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Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 15 Seiten

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Art. 32 Andere Entschädigungen

1 Personen, die MC-Fragen bearbeiten oder auf deren Praxisrelevanz überprüfen, erhalten eine Entschädigung von Franken 20 pro Stunde.

2 Hilfspersonen, die Lokalitäten für eidgenössische Prüfungen herrichten oder Materialen für eidgenössische Prüfungen bereitstellen, erhalten einen Entschädigung von Franken 16 pro Stunde.

Art. 33 Kosten

1 Müssen für eidgenössische Prüfungen Räumlichkeiten ausserhalb der Fakultät gemietet werden, so vereinbart die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nach Absprache mit der Geschäftsstelle des Ressorts Ausbildung und dem BAG die zu bezahlende Miete.

2 Drucksachen werden nach vorgängiger Absprache mit dem BAG bei der Bundeskanzlei in Auftrag gegeben und vom BAG bezahlt.

3 Das BAG übernimmt die Kosten des Drucks und der Übersetzungen der Fragen von schriftlichen eidgenössischen Prüfungen.

4 Wird den Kandidatinnen und den Kandidaten Hilfsmaterial abgegeben, das beim Bund bezogen wird, so übernimmt der Bund dafür die Kosten, .

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Aufhebung bisherigen Rechts erfolgt auf den 1. August 2011 gemäss Artikel 62 Absatz 4 MedBG.

2 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird im Anhang 1 geregelt.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 27. Juni 20075 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen

Art. 5 Abs. 2, Abs. 3 (neu) und Abs. 4 (neu)

2 Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst Personendaten betreffend die eidgenössischen, die anerkannten ausländischen Diplome sowie die entsprechenden Gleichwertigkeitsbescheinigungen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG:

a. Name und Vorname(n);

5 SR 811.112.0