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Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 15 Seiten

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a. eine alphabetische Liste der endgültig von den eidgenössischen Prüfungen ausgeschlossenen Kandidatinnen und Kandidaten;

b. die eidgenössischen Diplome mit Ausstellungsdatum, -ort und -land der Diplomerteilung;

c. eine Statistik über die eidgenössische Prüfung.

Art. 26 Datenbekanntgabe

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, leitet laufend alle Daten nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a - l zuhanden des Medizinalberuferegisters an das BAG weiter.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, meldet dem Sekretariat des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der eidgenössischen Prüfung für Human-, Zahnmedizin, Chiropraktik und Pharmazie.

3 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, meldet dem Bundesamt für Veterinärwesen zuhanden des Koordinierten Veterinärdienstes Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der eidgenössischen Prüfung der Veterinärmedizin.

Art. 27 Auskunftsrecht

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten.

2 Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen und sich über ihre Identität ausweisen.

3 Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos.

6. Abschnitt: Gebühren, Entschädigungen und Kosten

Art. 28 Gebühren

1 Die Anmeldegebühr beträgt jeweils Fr. 200.-.

2 Die Gebühr für die verschiedenen eidgenössischen Prüfungen beträgt:

a. für die eidgenössische Prüfung Humanmedizin: Fr. 1000.-

b. für die eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin: Fr. 1000.-

c. für die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik: Fr. 1000.-

d. für die eidgenössische Prüfung in Pharmazie: Fr. 1000.-

e. für die eidgenössische Prüfung in Tiermedizin: Fr. 1000.-