Vorlage
Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
a. eine alphabetische Liste der endgültig von den eidgenössischen Prüfungen ausgeschlossenen Kandidatinnen und Kandidaten;
b. die eidgenössischen Diplome mit Ausstellungsdatum, -ort und -land der Diplomerteilung;
c. eine Statistik über die eidgenössische Prüfung.
Art. 26 Datenbekanntgabe
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, leitet laufend alle Daten nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a - l zuhanden des Medizinalberuferegisters an das BAG weiter.
2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, meldet dem Sekretariat des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der eidgenössischen Prüfung für Human-, Zahnmedizin, Chiropraktik und Pharmazie.
3 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, meldet dem Bundesamt für Veterinärwesen zuhanden des Koordinierten Veterinärdienstes Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der eidgenössischen Prüfung der Veterinärmedizin.
Art. 27 Auskunftsrecht
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten.
2 Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen und sich über ihre Identität ausweisen.
3 Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos.
6. Abschnitt: Gebühren, Entschädigungen und Kosten
Art. 28 Gebühren
1 Die Anmeldegebühr beträgt jeweils Fr. 200.-.
2 Die Gebühr für die verschiedenen eidgenössischen Prüfungen beträgt:
a. für die eidgenössische Prüfung Humanmedizin: Fr. 1000.-
b. für die eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin: Fr. 1000.-
c. für die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik: Fr. 1000.-
d. für die eidgenössische Prüfung in Pharmazie: Fr. 1000.-
e. für die eidgenössische Prüfung in Tiermedizin: Fr. 1000.-