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Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 15 Seiten
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b. lediger Name;
c. Korrespondenzsprache;
d. Geschlecht;
e. Geburtsdatum;
f. Heimatort(e);
g. Nationalität;
h. AHV-Nummer;
i. Adresse;
j. Telefonnummer;
k. Mailadresse;
l. die eidgenössischen Diplome mit Ausstellungsdatum -ort und -land der Diplomerteilung;
m. die anerkannten ausländischen Diplome mit Ausstellungsdatum, -ort und - land sowie Datum der Anerkennung;
n. die Gleichwertigkeitsbescheinigungen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, -ort und -land sowie das Datum.
3 Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung erfasst Personendaten betreffend die eidgenössischen und anerkannten Weiterbildungstitel sowie die entsprechenden Gleichwertigkeitsbescheinigungen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG:
a. die eidgenössischen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum und -ort;
b. die anerkannten Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, -ort und -land sowie das Datum der Anerkennung;
c. die Gleichwertigkeitsbescheinigung nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, -ort und -land sowie das Datum.
4 Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden dem EDI für die Führung des Registers der universitären Medizinalberufe gemäss Artikel 51 ff. MedBG laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt.
2. Verordnung vom 14. Februar 20076 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV)
Art. 7 Abs. 1 Bst. e
1 Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss sich ausweisen über:
e. ein abgeschlossenes Studium einer universitären Hochschule in Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 20067 über die universitären Medizinalberufe (MedBG).