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Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 15 Seiten

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Art. 23 Diplome

Wer die eidgenössische Prüfung bestanden hat, erhält ein eidgenössisches Diplom und den entsprechenden Ausweis in Form einer Plastikkarte.

Art. 24 Sanktionen

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann eine bestandene eidgenössische Prüfung für ungültig erklären, wenn sich herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat. Sie kann die eidgenössische Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln beeinflusst hat.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine Kandidatin oder einen Kandidaten, der sich während der eidgenössischen Prüfung ungebührend benimmt oder das Ergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versucht, von der eidgenössischen Prüfung ausschliessen; sie oder er teilt dies der MEBEKO, Ressort Ausbildung, mit.

3 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erklärt die eidgenössische Prüfung je nach Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten für nicht bestanden.

5. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 25 Datenbank der MEBEKO

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Datenbank. Diese enthält die eingegangenen Anmeldungen und die Zulassungsentscheide sowie folgende Angaben zu den Kandidatinnen und Kandidaten:

a. Name und Vorname(n);

b. lediger Name;

c. Korrespondenzsprache ;

d. Geschlecht;

e. Geburtsdatum;

f. Heimatort(e);

g. Nationalität;

h. AHV-Nummer ;

i. Adresse;

j. Telefonnummer;

k. Mailadresse ;

l. die Prüfungsergebnisse.

2 Die Datenbank enthält zusätzlich: