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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/31

TITEL III ten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V

NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden,

KAPITEL I

Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungs- g) für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz

nachweisen 3 erfüllen.

Artikel 10 Artikel 11

Anwendungsbereich Qualifikationsniveaus

Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und

III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikader Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen tionen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:

Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen

nicht erfüllt: a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Her-

kunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und

a) für die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, wenn der Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt

Migrant die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19 nicht

erfüllt, i) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e

b) für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwes- erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorher-

tern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, gehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Archi- Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat tekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächli- während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilchen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln zeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeit-23, 27, 33, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt, raums in den letzten zehn Jahren;

c) für Architekten, wenn der Migrant über einen Ausbildungs- ii) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Pri-

nachweis verfügt, der nicht in Anhang V Nummer 5.7. auf- mär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des geführt ist, Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.

d) unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 und der Artikel 23

und 27 für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekun-Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architek- darniveau erteilt wird,

ten, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Speziali-

sierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb

i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, einer der in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.2.2., 5.3.2.,

die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. und 5.7.1 aufgeführten Bezeichnungen

Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe erworben worden sein muss, und zwar ausschließlich zum

c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung,

erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;

e) für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine

Pflege und für spezialisierte Krankenschwestern und Kran-

kenpfleger, die über einen Ausbildungsnachweis für eine ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundar-

Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum ausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein Bezeichnungen erworben wurde, wenn der Migrant die neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufsprakti-

Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in kum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von speziali-

sierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine c) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss

Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, aus-

geübt werden, i) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender

f) für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der

die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine haben, wenn der Migrant die Anerkennung in einem ande- der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Uniren Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden berufli- versitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekunchen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpfle- darausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende gern für allgemeine Pflege, von spezialisierten Kranken- Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für ausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären die allgemeine Pflege absolviert haben, oder von spezialisier- Ausbildung gefordert wird;