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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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L 255/32 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005
ii) oder — im Falle eines reglementierten Berufs — eines Artikel 13
dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden
besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Aus-
bildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung
Anerkennungsbedingungen
vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion
und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in
Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2
genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbil- (1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierdungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraus- ten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz setzungen des vorstehenden Satzes genügen. bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen,
d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundä- der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in des-
ren Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jah- sen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung ren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsni-
veau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben
dem Studium gefordert wird.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
e) Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen
einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Behörde ausgestellt worden sein;
Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in
einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem
Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inha-Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung bers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel erfolgreich abgeschlossen hat. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.
(2) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäß Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorher-Artikel 12 gehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.
Gleichgestellte Ausbildungsgänge
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbil-
dungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem
Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Gemein- a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen schaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mit- Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen gliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf Behörde ausgestellt worden sein;
die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte
verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inha-Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in bers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel
Bezug auf das entsprechende Niveau. 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;
c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreff-Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Aus- enden Berufs vorbereitet wurde.
bildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungs-
vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für gemäß Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e abschließt. Als regdessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, lementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführdie zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfor- ten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c dernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationa- betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in ler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Aus- wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und bildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion ein. vorbereiten.