Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
- Für das Niveau: Der Mitgliedstaat 1 (MS 1), verzichtet auf die Ausgleichsmassnahmen, falls ein Staatsangehöriger des MS 2 die fehlende Ausbildung von einem Jahr, dank der Plattform, kompensiert hat.
- Für den Inhalt: (siehe Schema “Champ d’activités“). Der MS 1 verzichtet auf die Ausgleichsmassnahmen um die notwendigen Kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit c) auszugleichen, wenn der Staatsangehörige des MS 2 diese Kompetenzen im Rahmen der Plattform erworben hat.
Ist eine Plattform erarbeitet worden, kann der Verband sie der Europäischen Kommission vorlegen. Die Kommission wird prüfen, ob die Plattform geeignet ist, den freien Verkehr zu erleichtern und diskutiert sie danach mit einem Sachverständigenausschuss. Kommt der Ausschuss zu einem positiven Schluss, dann wird die Kommission einen Entscheid zuhanden der Gruppe der Koordinatoren vorbereiten. Anschliessend wird ein für die Mitgliedstaaten verbindlicher Text veröffentlicht.
Interesse für die Schweiz: Diese Plattformen könnten für die Schweiz von Interesse sein. Da sie aber lediglich die reglementierten Berufe betreffen, wird es wenig konkrete Fälle geben. Zur Zeit haben dreizehn Verbände ihr Interesse angemeldet. Die erste Anfrage, die die Ingenieure betrifft, ist zurückgezogen worden, da der Tätigkeitsumfang zwischen den verschiedenen Berufsbrachen (Ingenieur-Agronom, Tiefbauingenieur, usw.) zu uneinheitlich ist. Die anderen Berufsverbände, für die die Plattformen von Interesse sind, sind Immobilienmakler und -verwalter, Geologen, Biochemiker, Psychotherapeuten, Psychologen, Physiotherapeuten, Sozialpädagogen, Podologen, Landschaftsarchitekten, Radiologen, Optometristen und Krankenhausapotheker. Die betroffenen Schweizer Verbände werden über diese Diskussionen informiert damit sie sich daran beteiligen können.
Weil die Schaffung einer Plattform einen Rechtsakt erfordert, wird die Plattform für die Schweiz bindend sein, falls sie diesen Rechtsakt in Anhang III integrieren wird. Demzufolge geht die Schweiz nicht das Risiko ein, in Zukunft eine Plattform übernehmen zu müssen, ohne ihre Tragweite geprüft zu haben.
B. Anerkennung der Berufserfahrung (Kapitel II)
Die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen, gestützt auf die Berufserfahrung, ist in den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt. Es handelt sich um die Übernahme der dritten allgemeinen Richtlinie (Richtlinie 99/42/EWG), die von der Schweiz am 30. April 200422 übernommen wurde. Die Richtlinie 99/42/EWG ersetzte zahlreiche Kategorien von Tätigkeiten, denen in den sechziger Jahren Übergangsbestimmungen unterstellt wurden, in Erwartung Objekt einer sektoralen Anerkennung zu werden.
Die Richtlinie 2005/36/EG sieht die Anerkennung von Berufsqualifikationen, gestützt auf die vorherige Berufserfahrung im Herkunftsstaat, unabhängig vom Besitz eines Diploms, für eine ganze Reihe von Tätigkeiten vor, die im Anhang IV der Richtlinie 2005/36/EG aufgelistet sind. Die Natur der Ausübung der betreffenden Tätigkeit muss mit den Artikeln 17 bis 19 der neuen Richtlinie konform sein; jeder dieser drei Artikel verweist auf eine Tätigkeitsliste (Verzeichnisse IV-1, IV-2 und IV-3).
Diese Tätigkeiten betreffen im Wesentlichen die industriellen, kommerziellen und handwerklichen Tätigkeitsbereiche. Es handelt sich, kurz, um das Textilgewerbe, die Herstellung von Schuhen, die Holz- und Korkverarbeitung, die Herstellung von Holzmöbeln, die Papierverarbeitung, die Herstellung von Leder, die Gummiverarbeitung, die Herstellung von chemischen Erzeugnissen, die Mineralölverarbeitung, die Eisen- und Metallbearbeitung, die Herstellung von Metallerzeugnissen, den Maschinenbau, den Fahrzeugbau, das Baugewerbe, die Herstellung von Ölen und Fetten tierischer und pflanzlicher Herkunft, die
22 Beschluss Nr. 1/2004, des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG vom 30. April 2004 bezüglich der Änderung des Anhanges III, (AS 2004 4203).