Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
Obst- und Gemüseverarbeitung, usw. (Verzeichnis IV-1), die Binnenfischerei, die Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, die Hilfstätigkeiten des Verkehrs, das Post- und Fernmeldewesen, die Tätigkeiten des ambulanten Verkaufs, usw. (Verzeichnis IV-2), die Tätigkeiten des Grosshandels, die Berufstätigkeiten des Vermittlers, den Einzelhandel, das Restaurations- und Schankgewerbe, das Beherbergungsgewerbe und den Zeltplatzbetrieb, die Kreditinstitute und andere finanzielle Einrichtungen, den Verkehr, das Film- und Theaterwesen, Sport und Unterhaltung, usw. (Verzeichnis IV-3).
In der Schweiz betreffen diese Tätigkeiten im Wesentlichen Berufe deren Ausbildungen unter der Aufsicht des Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) stehen.
Artikel 20 betrifft das Änderungsverfahren der Verzeichnisse. Das Komitologieverfahren wird von nun an angewendet.
Zusammenfassend stellt man fest, dass die Richtlinie 2005/36/EG drei Kategorien beibehaltet. Die Elemente, die für die Anerkennung der Berufserfahrung berücksichtigt wurden, sind die Dauer und die Form der Berufserfahrung (Tätigkeit als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter) im entsprechendem Bereich. Die vorherige Ausbildung wird ebenfalls berücksichtigt und kann die Dauer der verlangten Berufserfahrung verkürzen. Alle vorherigen Ausbildungen müssen durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt werden.
Die in Verzeichnis I des Anhangs IV aufgeführten Berufstätigkeiten beziehen sich auf die verschiedensten Bereiche von der Textilindustrie bis zur chemischen Industrie, von der Mineralölindustrie bis zur Druckindustrie, vom verarbeitenden Gewerbe bis zur Bauwirtschaft. Die Ausübung dieser Tätigkeiten unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Berufserfahrung in
Berufserfahrung in
abhängiger Vorherige
Erfahrung/Jahre selbständiger
Beschäftigung in Ausbildung
Tätigkeit in Jahren
Jahren
Selbständige 6 - - Tätigkeit - 3 -3
- 4 -2
- 3 5 - Abhängige5
Beschäftigung (ohne -3
(Führungsposition) Frisiersalons)
Für die Ausübung der in Verzeichnis II des Anhangs IV aufgeführten Tätigkeiten, die eine ganze Bandbreite unterschiedlichster Sektoren abdecken, wie beispielsweise Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Hilfstätigkeiten des Verkehrs oder Tätigkeiten im Post- und Fernmeldewesen oder in Fotoateliers, sieht die Richtlinie folgende Auflagen vor: