Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/21: Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten · 10 Seiten
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“Rauchstopphinweis” (Art. 3 Abs. 4)
Beim “Rauchstopphinweis” (siehe Abbildung 6) handelt es sich um einen neu gestalteten, visuellen Hinweis, welcher in der Tabakverordnung in Artikel 12 vorgesehen ist. Es weist auf die Rauchstopplinie hin, einer Dienstleistung der Krebsliga Schweiz und der Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention, die mit finanzieller Unterstützung des Tabakpräventionsfonds telefonische Rauchstopp-Beratung anbietet (nur Verbindungsgebühren werden berechnet).4 Der “Rauchstopphinweis” besteht aus drei Elementen: Einer Abbildung einer geknickten Zigarette (1), einem Hinweis auf die Rauchstopplinie in drei Sprachen (2) und einer Telefonnummer (3). Mit der geknickten Zigarette nimmt der Hinweis ein Element des Logos der Präventionskampagne BRAVO des BAG auf, welche den Schutz vor Passivrauch thematisiert.5 Die Gestaltungsanforderungen des “Rauchstopphinweises” sind in Anhang 2 Ziffer 3 der Verordnung geregelt. Das überstehende Filterstück (siehe rotes Rechteck in Abbildung 6) kann bei der Flächenberechnung der kombinierten Warnhinweise vernachlässigt werden.
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Abb. 6: Der Rauchstopp-Hinweis informiert auf jeder
Packung über die Rauchstopp-Beratung welche unter
Abgeltung der Verbindungskosten angerufen werden
kann.
Der ergänzende Warnhinweis und die
Abbildung werden aus Darstellungsgründen
mit einer Zone, die allmählich von schwarz
zu farblos verläuft verbunden (Absatz 5). Sie
nimmt 10% der Fläche des kombinierten
Warnhinweises ein. Maximal 25% dieser
Zone bedecken den Hintergrund, nicht den
Text, des ergänzenden Warnhinweises.
Artikel 4 Gestaltungsregeln
Der Artikel verweist in Absatz 1 auf den
Anhang 2, der die technischen Abb. 7: Der Farbverlauf bedeckt 10% der Fläche des kom-Gestaltungsregeln enthält sowie in Absatz 2 binierten Warnhinweises und verbindet damit Text und Bild, auf die technischen Regeln der EU und des siehe rotes Rechteck.
BAG, welche mit grafischen Beispielen die
korrekte Erstellung der kombinierten
Warnhinweise (Leitfaden EU) und des „Rauchstopphinweises“ (Leitfaden BAG) zu unterstützen. Der Leitfaden der EU, das so genannte "Combined warning editing, Guidance document" vom 5. Mai 2006 von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission, kann über die CD-ROM oder direkt beim BAG eingesehen oder im Internet abgerufen werden.6
4Rauchstopplinie im Internet, heruntergeladen am 20.04.2007: Krebsliga
http://www.swisscancer.ch/index.php?id=1214, Tabakpräventionsfonds
http://www.bag.admin.ch/tabak_praevention/00879/00886/03585/index.html?lang=de
5Bundesamt für Gesundheit, BRAVO-Kampagne 2006-2007, heruntergeladen am 20.04.2007, erhältlich unter URL: http://www.bravo.ch
6Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz: SANCO guidance document for the editing of combined health warnings on tobacco packages, 5. Mai 2006, heruntergeladen am 20.04.2007, erhältlich unter URL:
http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/Tobacco/keydo_tobacco_en.htm.
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