Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/21: Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten · 10 Seiten
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Absatz 5 definiert, dass nach bisherigem Recht bewilligte Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen bis Ende Mai 2008 um die Erneuerung der Bewilligung ersuchen müssen.
Artikel 8 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der neuen Verordnung ist auf den 1. Januar 2008 vorgesehen.
Anhänge und Beilagen
Die mit dieser Verordnung verlangten Abbildungen werden den Herstellern und Importeuren auf einer CD-ROM kostenlos zugänglich gemacht. Diese kann beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bestellt werden.8 Der Zugang zu den Bildern via CD-ROM entspricht der Praxis, wie sie derzeit in Belgien angewendet wird.
Anhang 1
Anhang 1 enthält 42 kombinierte Warnhinweise die in 3 Druckserien zu je 14 Stück getrennt aufgeführt sind.
Druckvorlagen und Beilagen (CD-ROM)
Die Druckvorlagen der kombinierten Warnhinweise sind auf einer CD-ROM gespeichert und können beim BAG kostenlos bestellt werden. Die kombinierten Warnhinweise liegen auf der CD-ROM in zwei Formaten vor: Zum einen als unveränderliche Dokumente (JPG-Dateien) zur direkten Verwendung auf Zigaretten (Packungsgrösse 55 mm x 88 mm) und anderen Tabakprodukten als Zigaretten (Zigarren und Schnitttabak, grösste Packungsfläche > 75 cm2), zum anderen als veränderliche Dokumente (Im Format des Grafikprogramms InDesign) mit den fertig aufgebauten kombinierten Warnhinweisen, die nur noch an die Packungsgrösse angepasst werden müssen.
Neben den Druckvorlagen ist auf der CD-ROM auch ein Ordner 2 Beilage_compément_supplemento gespeichert. Er enthält eine Anleitung zur Erstellung grafischer Warnhinweise, sowie zwei Leitfäden:
• Im Leitfaden der EU-Kommission, werden technische Details zur Gestaltung beschrieben (z.B.
Farbe, Farbverlauf, Ausrichtung von Text und Bild. Dieses Dokument hat keinen normativen Charakter. Das Dokument ist in englischer Sprache verfasst. Da es sich an Spezialisten in der grafischen Branche richtet, die oft auch Packungen für den europäischen Markt produzieren, wird davon ausgegangen, dass diese Sprachversion ausreichend ist.
• Der Leitfaden des Bundesamts für Gesundheit enthält Beispiele zur korrekten grafischen Gestal-
tung des „Rauchstopphinweises“ in den üblichen Amtssprachen.
Anhang 2
Anhang 2 übernimmt in Ziffer 1 und 2 die Gestaltungsregeln, welche die EU-Kommission in ihrer Entscheidung festgelegt hat.
Ziffer 1 Allgemeine Regeln
Absatz 1 und 2 definieren, dass die kombinierten Warnhinweise hinsichtlich ihrer Proportionen und Farben nicht verzerrt oder verändert werden dürfen. Vorbehalten sind Anpassungen an verschiedene Packungsgrössen gemäss Ziffer 2 und 3. Absatz 3 legt als Mindestanforderung einen CMYK-Wert (Cyan Magenta Yellow Black) für den Vierfarbendruck von 133 Linien pro Zoll fest.
8Die Vorlagen zum Druck der kombinierten Warnhinweise können beim BAG kostenlos bestellt werden unter Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.tabak.bag.admin.ch.
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