Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/21: Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Artikel 5 Druckserien

Absatz 1 verweist auf Anhang 1, in dem die 42 kombinierten Warnhinweise in 3 Druckserien aufgeteilt sind. Die Serien unterscheiden sich in Bezug auf die Abbildung, um die Wirksamkeit der Warnhinweise durch regelmässige Erneuerung über mehrere Jahre sicherzustellen. Dies wird von Staaten, welche diese Konsumenteninformation schon eingeführt haben, empfohlen. Die Druckserien sollen in einem festen Turnus (Serie 1, Serie 2, Serie 3, Serie 1…) abgewechselt werden. Dadurch wiederholen sie sich erst im vierten Jahr (Absatz 2). Stichdatum für die Umstellung auf die neue Serie ist jeweils der 1. Januar, ein Datum, welches traditionellerweise von vielen Konsumentinnen und Konsumenten zum Rauchstopp genutzt wird (Absatz 2).

Um den Herstellern und Importeuren den Serienwechsel zu ermöglichen, werden Übergangsfristen für die Umstellung von einer Druckserie zur nächsten gewährt. Sie betragen für Zigaretten 3 Monate (Oktober-Dezember) und für andere Tabakprodukte 6 Monate (Juli-Dezember). Der zeitliche Ablauf ist im Anhang dieses Dokuments grafisch dargestellt. Damit wird der unterschiedlichen Abverkaufszeit der verschiedenen Tabakprodukte Rechnung getragen.

Artikel 6 Verwendung der Abbildungen und des „Rauchstopphinweises“

Um seitens des BAG die Verpflichtungen gegenüber den Bild-Lizenzgebern einhalten zu können, wird in Absatz 1 definiert, dass die Bilder von den Tabakproduktherstellern und -importeuren nur für die Erstellung von kombinierten Warnhinweisen verwendet werden dürfen. Auch die Verwendung des „Rauchstopphinweises“ wird beschränkt. Aus lizenzrechtlichen Gründen können nur Bundesbehörden (z.B. Bundesamt für Sport) beim BAG gemäss Absatz 2 die Verwendung der Bilder für weitere Zwecke wie Präventionskampagnen beantragen.

Artikel 7 Übergangsbestimmungen

Damit die Hersteller und Importeure die Verpackungen an die neuen kombinierten Warnhinweise mit Bildern anpassen können, werden für die verschiedenen Produkte abgestufte Übergangsfristen gewährt. Für Zigaretten beträgt diese Frist 12 Monate bis Ende 2008 (Absatz 1), für andere Tabakprodukte 24 Monate bis Ende 2009 (Absatz 2). Die spätere Einführung bei anderen Tabakprodukten als Zigaretten rechtfertigt sich damit, dass auf diesen erst seit Mai 2007 (ein Jahr später als bei Zigaretten) die aktuellen deutlich markanteren Warnhinweise eingeführt wurden. Bei Zigaretten kommt zuerst die Druckserie 1, bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten die Druckserie 2 zur Anwendung (Absatz 3). So tragen alle Produkte ab dem 1. Januar 2010 dieselbe Druckserie 2 (Absatz 4).

Hinsichtlich der Dauer der Übergangsfrist für die erstmalige Einführung grafischer Warnhinweise sind nach Angaben der britischen Gesundheitsbehörden, welche Druckspezialisten der Tabakindustrie konsultiert haben, 13 Monate angemessen.7 Die Weltbank ihrerseits erachtet 3-6 Monate als ausreichend. Australien und Neuseeland haben bei bereits eingeführten resp. beschlossenen Regelungen eine Frist von 12 Monaten gewährt. Diese Zeitspanne soll auch in der Schweiz gelten.

Durch eine rechtzeitige Ankündigung der neuen Vorschriften durch den Bundesrat am 18. April 2007, verwendungsfertige Vorlagen und ausreichende Übergangsfristen sowohl bei der erstmaligen Einführung, wie auch beim Serienwechsel, erhalten die Hersteller und Importeure die Möglichkeit, ihre Einführungs- und Abverkaufsprozesse zu optimieren, um Rücknahmen von nicht konformen Produkten aus dem Handel, aufwändige Steuerrückvergütungen und begleitete Vernichtungsaktionen, welche beide die Eidg. Zollverwaltung belasten, zu vermeiden.

7Department of Health: Consultation on the introduction of picture warnings on tobacco packs, 2006, Health Improvement Directorate, heruntergeladen am 20.04.2007, erhältlich unter URL:

http://www.dh.gov.uk/Consultations/ClosedConsultations/ClosedConsultationsArticle/fs/en?CONTENT _ID=4138143&chk=3C4F3g.

6/10 5. erl ber_edi v_070831_d