Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/21: Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten · 10 Seiten
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Zudem wird der leicht verminderte Konsum die Einnahmen aus der Tabaksteuer beeinflussen. Gesamtwirtschaftlich wird dieser negative Einfluss auf die Einnahmen jedoch mehr als kompensiert werden, wie eine Kostenabschätzung der britischen Gesundheitsbehörden ergeben hat. Nach dieser Berechnung beträgt der Nettonutzen grafischer Warnhinweise für Grossbritannien umgerechnet 499 Mio. SFr. In der Schweiz dürfte bei dieser Einführung auch ein Nettonutzen resultieren.9
Für die Hersteller und Importeure von Tabakprodukten entstehen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung der ergänzenden Warnhinweise auf der Rückseite der Verpackungen respektive dem Druck von neu farbigen Aufklebern. Da jedoch verwendungsfertige Formate angeboten werden, können die diesbezüglichen Kosten minimiert werden. Wenn trotz der Übergangsfrist für den Serienwechsel Tabakprodukte mit alter Beschriftung nicht abverkauft werden können, entstehen zusätzliche Kosten für die Steuerrückerstattung und Warenvernichtung. Für die Abgabestellen kann der Aufwand durch eine erhöhte Anzahl Retouren an die Hersteller zunehmen. Für die Konsumenten entsteht keine zusätzliche finanzielle Belastung. Ein Abwälzen der in Tabakindustrie und Handel entstehenden Kosten auf die Konsumenten, ist eher unwahrscheinlich.
5. Verhältnis zum europäischen Recht
Die Richtlinie 2001/37/EG über die "Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen", in Kraft getreten am 18. Juli 2001, schreibt die derzeit sich auf dem europäischen Markt befindlichen Text-Warnhinweise verbindlich vor.10 Sie definiert auch die Bedingungen, unter welchen die Mitgliedstaaten diese Hinweise bei Bedarf freiwillig mit Bildern ergänzen können. Die Richtlinie ist für die Schweiz unverbindlich. Die vorliegende Verordnung des EDI stützt sich auf die Tabakver-
ordnung ab, die mit der EG-Richtlinie kompatibel ist.
Bis dato hat Belgien solche grafischen Warnhinweise auf Zigaretten eingeführt und Rumänien wird sie nächstes Jahr auf denselben Produkten einführen. Grossbritannien, Irland, Litauen, Portugal und Tschechien und Polen haben offiziell ihre Absicht bekundet ebenfalls kombinierte Warnhinweise einzuführen.
Die Erhältlichkeit der Bilder sowie die Gestaltungsrichtlinien sind in der Entscheidung der Kommission 2003/641/EG vom 5. September 2003 festgehalten.1 Dass auch die Schweiz die EG-Bilder verwenden kann ist durch einen Lizenzvertrag zwischen Bundesamt für Gesundheit und EG sichergestellt. Auch die Anforderungen an die grafische Gestaltung erfolgt wann immer möglich in Übernahme der EG-Bestimmungen.
9Nettonutzen: Gewinne (verminderte Behandlungskosten und Todesfälle) minus Kosten (verminderte Steuereinnahmen, erhöhte Produktionskosten für die Hersteller)
10Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, Abl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.
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