Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/21: Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten · 10 Seiten
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Ziffer 2 Spezifische Regeln für verschiedene Packungsgrössen
Die kombinierten Warnhinweise dürfen nach Absatz 1 an verschiedene Packungsgrössen angepasst werden. Die Absätze 1-3 beschreiben die Regeln für die
Anpassung von Texten. Diese sollen durch eine Änderung der
Schriftgrösse und des Zeilenumbruchs angepasst werden, um
eine gute Lesbarkeit zu erreichen (Absatz 2). Auch die
kombinierten Warnhinweise mit einer sog. Textillustration werden
in derselben Weise angepasst (Absatz 3). Es ist darauf zu
achten, dass das Grössenverhältnis der Flächen der
Textillustration (weisser Text) zum Verhältnis der Fläche des
ergänzenden Warnhinweises (roter Text) eingehalten wird.
Absatz 4 beschreibt die Regeln für Abbildungen. Deren
Grössenänderung soll massstabsgetreu erfolgen. Um speziellen
Packungsformaten Rechnung zu tragen kann der Text des
Abb. 8: Bei Packungen im Breitkombinierten Warnhinweises gemäss Buchstabe a bei
format (Höhe/Breite < 0.8) kann Packungen im Breitformat (Verhältnis von Höhe und Breite des
der Text rechts angeordnet werkombinierten Warnhinweises < 0.8) auch rechts von der
den (statt unter der Abbildung), Abbildung angebracht werden (siehe Abbildung 8).
aus EU-Leitfaden, Seite 6.
Bei Packungen im Hochformat (Verhältnis von Höhe und Breite
des kombinierten Warnhinweises > 1.2) kann die Abbildung auch
unterhalb angebracht werden. Entsprechende Beispiele sind in
EU-Leitfaden Seite 22-24 und 29-32 abgedruckt (siehe Abbildung
9).
Ziffer 3 Spezifische Regeln für den „Rauchstopphinweis“
Ziffer 3 führt die Gestaltungsregeln für den spezifisch schweizeri-
schen „Rauchstopphinweis“ aus. Es wird definiert, dass dieser
Hinweis zur Anpassung an verschiedene Packungsgrössen in
seiner Breite angepasst werden kann, womit dessen Text auf 1, 2
oder 4 Zeilen zu liegen kommt. Die Grösse des Bilds der geknick- Abb. 9: Bei Packungen im
ten Zigarette muss dementsprechend massstabsgetreu ange- Hochformat (Höhe/Breite
passt werden. > 1.2) kann der Text unter der
Abbildung angeordnet werden (statt neben der Abbildung),
aus EU-Leitfaden, S. 6.
4. Auswirkungen
Der Erwerb der Bildrechte, die Gestaltung der kombinierten Warnhinweise, des “Rauchstopphinweises” und der CD-ROM werden dem ordentlichen Budget des BAG belastet. Damit trägt der Bund einen Teil der Kosten einmalig, die sonst bei den Herstellern und Importeuren wiederholt anfallen würden. Für den Bund können bei der Eidg. Zollverwaltung durch die jährlichen Wechsel der Warnhinweise administrative Kosten im Rahmen der Rückerstattung und überwachten Vernichtung allfälliger überschüssig produzierter bereits versteuerter Tabakprodukte entstehen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Präventionswirkung der Warnhinweise den langjährigen Rückgang der Anzahl rauchender Personen in der Schweiz weiter akzentuiert. Damit können die Ausgaben für krankheitsbedingte Abwesenheit am Arbeitsplatz und der Behandlung tabakbedingter Krankheiten in Zukunft leicht vermindert werden. Schon ein leichter Rückgang der Anzahl Rauchenden hat dabei eine grosse Wirkung: Wenn die Anzahl Rauchende um 1% abnimmt, verbessert sich die Gesundheitsprognose für 15'000 Personen deutlich.
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