Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/21: Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Gegenstand
Die Verordnung regelt die Kombination von ergänzenden Warnhinweisen gemäss Artikel 12 Absatz 5 der Tabakverordnung (SR 817.06) mit Fotografien und anderen Abbildungen. Damit wird die Anordnung aller Elemente innerhalb des schwarzen Rahmens, der den ergänzenden Warnhinweis umgibt, definiert.
Artikel 2 Kombinierter Warnhinweis
Ein Warnhinweis besteht aus einem ergänzenden Warnhinweis, einer Farbfotografie oder anderen Abbildung und einem visuellen Hinweis zur Tabakprävention („Rauchstopphinweis“). Der Begriff kombinierter Warnhinweis wird gleichbedeutend wie in der EU verwendet. Wie im europäischen Recht werden auch Zusatztexte als andere Abbildungen gemäss Artikel 12 Absatz 5 der Tabakverordnung verstanden. Die kombinierten Warnhinweise dürfen nur aus den dafür vorgesehenen Bildern im Anhang 1 der Verordnung erstellt werden (Absatz 2). Es versteht sich von selbst, dass die entsprechende Zuordnung von Bildern und Texten gemäss Anhang 1 nicht verändert werden darf.
Artikel 3 Aufbau der kombinierten Warnhinweise
Artikel 3 regelt die Gestaltung der kombinierten Warnhinweise. In den Absätzen 1 bis 5 sind die Grössenverhältnisse von Abbildung, ergänzendem Warnhinweis, „Rauchstopphinweis“ und Farbverlauf, wie in nachstehenden Abbildungen 4 - 7 ersichtlich, geregelt. Während der Anhörung sowie in den relevanten Rechtsakten und Internetpublikationen werden die Bilder mit dem Zusatztext "© European Community" versehen. Auf den realen Packungen soll dieser Hinweis jedoch nicht verwendet werden, damit keine Missverständnisse entstehen.
Bild: 50%
Text/Text: 88%
Text: 38%
© European Community*
Rauchstopp-
Hinweis: 12%
am unteren Rand
Abb. 4: Das Bild soll 50% der Fläche des Abb. 5: Bei Warnhinweisen, die kombinierten Warnhinweises innerhalb ausschliesslich aus Text bestehen des Rahmens bedecken. bedeckt dieser 88% der Fläche
innerhalb des Rahmens.
*) Hinweis auf Kopierrechte für die Dauer der internen und externen Vernehmlassung, im Verordnungstext und im Internet.
4/10 5. erl ber_edi v_070831_d