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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 10 Seiten
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Markenschutzgesetz
a. die Eintragungsberechtigung;
b. die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c. das Registrierungs- und das Einspracheverfahren;
d. die Kontrolle.
3Für Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Register werden Gebühren erhoben.
4Eingetragene geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden.
5Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
6Wer eine eingetragene geografische Angabe für identische oder vergleichbare Waren gebraucht, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für den Gebrauch von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen geografischen Angabe identisch oder ihr ähnlich sind und die gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a. vor dem 1. Januar 1996; oder
b. bevor der Name der eingetragenen geografischen Angabe im Ursprungsland geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der in diesem Gesetz vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.
7Wird eine Marke, die eine zur Eintragung angemeldete identische oder ähnliche geografische Angabe enthält, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der geografischen Angabe sistiert.
8Nach der Eintragung der geografischen Angabe kann die Marke nur für identische oder vergleichbare Waren eingetragen werden. Die Waren müssen auf die im Pflichtenheft umschriebene geografische Herkunft eingeschränkt werden.
9Eingetragene geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a. jeden kommerziellen Gebrauch für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b. jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
Gliederungstitel vor Art. 51a