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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 10 Seiten

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Markenschutzgesetz

Art. 72 Abs. 1

1Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 71 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zum Verbringen ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

Art. 75

Aufgehoben.

II

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht5

Art. 955a C. Vorbehalt anderer bundesrechtlicher Vorschriften (neu)

Die Eintragung einer Firma entbindet den Berechtigten nicht von der Einhaltung anderer bundesrechtlicher Vorschriften, namentlich zum Schutz vor Täuschungen im Geschäftsverkehr.

Art. 956 (Marginalie) D. Schutz der Firma (neu)

2. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19926

Art. 75 Abs. 1

1Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheber oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

Art. 76 Abs. 1

1Haben Inhaber oder Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer oder Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder

5SR 220

6 SR 231.1