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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 10 Seiten

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Markenschutzgesetz

Art. 21 Abs. 2bis(neu)

2bisEine nach Artikel 22a Absatz 1 eingetragene Garantiemarke darf von jeder Person, einschliesslich des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmens, gebraucht werden, sofern die Person das Pflichtenheft der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe erfüllt.

Art. 22a Garantie- und Kollektivmarke für eine geschützte Ursprungsbe-

zeichnung oder eine geschützte geografische Angabe (neu)

1Eine Gruppierung, die eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 (LwG) oder eine geografische Angabe nach Artikel 50a hat registrieren lassen, kann in Abweichung von Artikel 2 Buchstabe a eine Garantie- oder Kollektivmarke für diese Ursprungsbezeichnung oder diese geografische Angabe eintragen lassen. Artikel 16 Absatz 5 LwG sowie Artikel 50a Absatz 7 des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.

2Der Inhaber einer Marke nach Absatz 1 kann anderen verbieten, eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe für identische oder vergleichbare Waren im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen, sofern der Gebrauch nicht dem Pflichtenheft der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe entspricht.

Art. 22b Garantie- und Kollektivmarke für eine Weinbezeichnung (neu)

1Ein Kanton, der eine Weinbezeichnung nach Artikel 63 LwG schützt, kann in Abweichung von Artikel 2 Buchstabe a eine Garantie- oder Kollektivmarke für diese Weinbezeichnung eintragen lassen. Artikel 16 Absatz 5 LwG bleibt vorbehalten.

2Absatz 1 gilt ebenfalls für ausländische Weinbezeichnungen, die Artikel 63 LwG entsprechen.

3Die Artikel 21 Absatz 2bis, 22a Absatz 2, 23 Absatz 3 und 3bis, 27 Absatz 2, 31 Absatz 1bisund 1tersowie Artikel 35 Buchstabe d gelten sinngemäss.

Art. 22c Garantie- und Kollektivmarke für eine durch Verordnung geregelte

Herkunftsangabe (neu)

1Die Dachorganisation einer Branche, für die der Bundesrat gestützt auf Artikel 50 eine Verordnung erlassen hat oder die sich auf eine gleichwertige ausländische Regelung stützt, kann in Abweichung von Artikel 2 Buchstabe a eine Garantie- oder Kollektivmarke für diese Herkunftsangabe, die Gegenstand der Verordnung oder der ausländischen Regelung ist, eintragen lassen.

2Die Artikel 21 Absatz 2bis, 22a Absatz 2, 23 Absatz 3 und 3bis, 27 Absatz 2, 31 Absatz 1bisund 1tersowie Artikel 35 Buchstabe d gelten sinngemäss.

4 SR 910.1