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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 10 Seiten
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Markenschutzgesetz
eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
Art. 77 Abs. 1
1Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet einer Ware gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.
3. Topographiengesetz vom 9. Oktober 19927
Art. 5 Bst. b
Der Hersteller oder die Herstellerin hat das ausschliessliche Recht:
b. die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu verleihen oder sonstwie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken ins oder aus dem schweizerische Zollgebiet zu verbringen.
4. Designgesetz vom 5. Oktober 20018
Art. 9 Abs. 1 und 1bis
1Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, das Verbringen ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
1bisDie Rechtsinhaberin kann das Verbringen ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.
Art. 46 Abs. 1
1Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins oder aus