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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 10 Seiten

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Markenschutzgesetz

Art. 23 Abs. 3 und 3bis(neu)

3Das Reglement der Kollektivmarke bezeichnet den Kreis der Unternehmen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind; davon ausgenommen ist die Kollektivmarke nach Artikel 22a.

3bisDas Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke nach Artikel 22a Absatz 1 muss dem Pflichtenheft entsprechen. Es darf kein Entgelt nach Artikel 21 Absatz 3 vorsehen.

Art. 27 Abs. 2 (neu)

2Die Garantie- oder Kollektivmarke nach Artikel 22a kann nicht übertragen werden. Die Kollektivmarke nach Artikel 22a kann nicht lizenziert werden.

Art. 31 Abs. 1bisund 1ter(neu)

1bisEr kann keinen Widerspruch erheben gegen die Eintragung einer Garantie- oder Kollektivmarke nach Artikel 22a.

1terDer Inhaber einer älteren Marke nach Artikel 22a kann gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch erheben, wenn die Marke:

a. eine entsprechende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe oder ein ähnliches Zeichen enthält; und

b. für identische oder vergleichbare Waren eingetragen worden ist.

Art. 35 Bst. d (neu)

Das Institut löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise, wenn:

d. die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, auf die sich eine Garantie- oder Kollektivmarke nach Artikel 22a Absatz 1 stützt, gelöscht wird.

Art. 47 Abs. 3 Bst. c

3Unzulässig ist der Gebrauch:

c. eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.

Art. 48 Herkunftsangabe für Waren

1Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

2Die Herkunft entspricht dem Ort, wo mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen. Nicht als Herstellungskosten gelten namentlich die Kosten für den Vertrieb der Ware wie für Marketing und Kundenservice.

3Der Ort nach Absatz 2 muss folgendem Ort entsprechen: