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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 10 Seiten
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Markenschutzgesetz
1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz
Art. 51a Beweislastumkehr (neu)
Der Richter kann den Benutzer einer Herkunftsangabe verpflichten zu beweisen, dass diese zutreffend ist, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Benutzers und anderer am Verfahren beteiligter Personen im Einzelfall angemessen erscheint.
Gliederungstitel vor Art. 52
Aufgehoben
Art. 54 Mitteilung von verfahrensleitenden Verfügungen und rechtskräftigen
Urteilen (neu)
Die beurteilende Behörde stellt dem Institut verfahrensleitende Verfügungen und rechtskräftige Urteile in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.
Art. 64 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 (neu)
1Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
c. eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
3Für die Eidgenossenschaft werden dem Institut die vollen Parteirechte eingeräumt. Es kann namentlich Strafantrag einreichen und Rechtsmittel einlegen.
Art. 70 Abs. 1
1Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder einen nach Artikel 56 klageberechtigten Berufs- oder Wirtschaftsverband zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren bevorsteht.
Art. 71 Abs. 1
1Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder ein nach Artikel 56 klageberechtigter Berufs- oder Wirtschaftsverband konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren bevorsteht, so kann er der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.