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Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 10 Seiten
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Markenschutzgesetz
a. für Naturprodukte: dem Ort der Gewinnung oder dem Ort, wo das Produkt vollständig gewachsen ist;
b. für verarbeitete Naturprodukte: dem Ort, wo mit der Verarbeitung die wesentlichen Eigenschaften des Produkts festgelegt werden;
c. für industrielle Produkte: dem Ort, wo mit der vorgenommenen Tätigkeit die wesentlichen Eigenschaften des Produkts festgelegt werden, wobei mindestens ein Fabrikationsschritt an diesem Ort stattfinden muss.
4Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Erfüllung weiterer Voraussetzungen verlangt werden, namentlich die Einhaltung ortsüblicher oder am Herkunftsort vorgeschriebener Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen.
5Die Kriterien nach den Absätzen 2 - 4 sind im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise und nach ihrem Einfluss auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen; entspricht eine Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise, so gilt sie als zutreffend.
6Erfüllt eine ausländische geografische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so gilt sie als zutreffend. Die Absätze 1 - 5 sind nicht anwendbar.
Art. 49 Herkunftsangabe für Dienstleistungen
1Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn die angegebene Herkunft einem der nachfolgenden Orte entspricht:
a. dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, für Tochtergesellschaften auch der Sitz der Muttergesellschaft;
b. dem Wohnsitz der Personen, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben.
2Zusätzlich zu den Kriterien nach Absatz 1 kann die Erfüllung weiterer Voraussetzungen verlangt werden, namentlich die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsort.
3Die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 sind im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise und nach ihrem Einfluss auf den Ruf der betreffenden Dienstleistungen zu bestimmen; entspricht eine Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise, so wird ihre Richtigkeit vermutet.
Art. 50a Register für geografische Angaben (neu)
1Der Bundesrat schafft ein Register für geografische Angaben für Waren mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Wein sowie von waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten.
2Er regelt insbesondere: