Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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deln (Zusammensetzung, Fabrikation) und/oder um die Forschung und Entwicklung. Mindestens ein Fabrikationsschritt im eigentlichen Sinne muss jedoch am Ort der Herkunft vorgenommen werden (für eine detaillierte Darstellung dieser Regelung mit Beispielen siehe die Erläuterungen zu Artikel 48 E-MSchG, Kapitel 2.1.2).
Die ausländischen Herkunftsangaben werden im Ursprungsland definiert. Die beiden Kriterien von Art. 48 E-MSchG finden auf sie deshalb keine Anwendung. Die ausländischen Herkunftsangaben gelten als zutreffend, wenn sie die Kriterien der entsprechenden ausländischen Gesetzgebung erfüllen.
Der Gesetzesentwurf verstärkt auch den Schutz der Herkunftsangaben für Dienstleistungen, da ein Zusammenhang zwischen der Herkunftsangabe und dem Sitz der Firma bestehen muss, welche die Dienstleistungen erbringt oder dem Wohnort der Personen, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben. Das Kriterium der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, wie es nach geltenden Recht in Artikel 49 MSchG verankert ist, wird gestrichen (vgl. Artikel 49 E-MSchG, Kapitel 2.1.2).
1.2.2 Einführung zusätzlicher Instrumente auf nationaler Ebene zur Verstärkung des Schutzes in der Schweiz und im Ausland
Der Revisionsentwurf des MSchG erteilt neu dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) das Recht, gegen die missbräuchliche Verwendung von Herkunftsangaben Strafanzeige vor den kantonalen Gerichtsbehörden einzureichen und im Verfahren Parteirechte geltend zu machen (Art. 64 E-MSchG, Kapitel 2.1.2). In Fällen leichter Verletzungen wird sich das Institut auf das Einreichen einer Strafanzeige beschränken. Wenn es das Interesse der Eidgenossenschaft erfordert, insbesondere bei schweren Verletzungen, wird es im Rahmen des Verfahrens als Partei auftreten. Verfahrensmässig sieht die Revision des MSchG mit der Beweislastumkehr eine weitere Massnahme zur Verstärkung des Schutzes der Herkunftsangaben vor (Artikel 51a E-MSchG, Kapitel 2.1.3). Die bereits im Rahmen der Revision des Patentgesetzes (biotechnologische Erfindungen)14 eingeführte Erhöhung der Strafandrohung bei Gewerbsmässigkeit entspricht den Sanktionen in den übrigen Bereichen des Immaterialgüterrechts.
Das Gemeinwesen verfügt mit dem neu im Wappenschutzgesetz eingeführten Klagerecht über ein griffiges Instrument, um seine Rechte auch auf zivilem Weg durchzusetzen. Neu ist auch die ausdrückliche Kompetenz des Bundes, gegen die widerrechtliche Verletzung der öffentlichen Zeichen des Inlandes neben den kantonalen Strafverfolgungsbehörden selbständig Strafanzeige einzureichen und gegebenenfalls Parteirechte geltend zu machen (Artikel 25 E-WSchG). Der Bund soll damit dort eingreifen können, wo er es für erforderlich hält. Die Erhöhung der Strafandrohung bei Gewerbsmässigkeit entspricht den Bestimmungen in den übrigen Bereichen des Immaterialgüterrechts. Die Abschreckungswirkung wird damit bewusst erhöht.
Im Ausland ist das Schweizer Recht aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht anwendbar. Die Auslegung der einschlägigen internationalen Abkommen und die Rechtsprechung zum Thema sind im Allgemeinen sehr vage. Zur Verstärkung des Schutzes von geografischen Angaben im Ausland sieht das revidierte MSchG die Schaffung eines Registers für geografische Angaben für andere Produkte als für
14 BBl 2007, 4593 ff