Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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Auch wenn die neue Möglichkeit einer Markeneintragung begrüsst wird, verlangen einige Teilnehmer ausdrücklich, dass die Eidgenossenschaft parallel dazu weiterhin das System der Register (insbesondere das der GUB/GGA) fördern und auf internationaler Ebene Verhandlungen zur gegenseitigen Anerkennung führen soll, insbesondere mit der Europäischen Union (SBV, SMP, Gallo Suisse, AgorA).

Der Kanton SG lehnt diese neue Möglichkeit explizit ab. Begründet wird dies hauptsächlich damit, dass die Schaffung dieses neuen Instrumentes der Glaubwürdigkeit des Nahrungsmittelregisters schade, welches im Rahmen von internationalen Verhandlungen als effizientes Schutzinstrument dargestellt werde. Gemäss der Auffassung eines anderen Vernehmlassungsteilnehmers könne die Repräsentativität des Hinterlegers bereits durch das heutige Markenprüfungsverfahren sichergestellt werden, so dass die Schaffung einer „neuen Art“ von Marke nicht notwendig sei. Demzufolge sei die vorgeschlagene Lösung nochmals zu überprüfen (FROMARTE).

b) Repräsentativität und Reglement

Das Verfahren müsse sicherstellen, dass die Gruppierung zur Hinterlegung einer Marke im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 MSchG berechtigt sei (VESPA).

LES befürchtet, dass eine Gruppierung für repräsentativ befunden werden könnte, obschon sie nicht die ganze betroffene Branche repräsentiert. Dadurch könnte diese ein Pflichtenheft vorsehen, das andere Konkurrenten de facto ausschliesst. Aus diesem Grund müsse der Gesetzestext ausdrücklich vorsehen, dass die Garantie- oder Kollektivmarke allen zur Benutzung offen steht. Ansonsten sollte die auf dem deutschen Recht basierende Variante gewählt werden (vgl. unten).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer fordern, dass das Verfahren insbesondere sicherstellen müsse, dass keine zusätzlichen Voraussetzungen ins Pflichtenheft aufgenommen werden (SBV, AGRIDEA, kf, SMP, Gallo Suisse, AgorA) und dass der Gebrauch der Marke denjenigen Marktteilnehmern vorbehalten bleibt, welche das Pflichtenheft erfüllen (FER).

economiesuisse, AROPI und PROMARCA betonen, das Registrierungsverfahren müsse einfach und rasch ausgestaltet werden. Insbesondere dürfe nicht zweimal dasselbe geprüft werden, einmal beim Eintrag in das Register für Herkunftsangaben und einmal bei der Eintragung als Marke.

c) Schutzumfang

Gemäss AIPPI, fial, KOS, Switzerland Cheese und Emmi AG muss der Schutzumfang auf die ähnlichen Zeichen ausgedehnt werden.

d) Bemerkungen zur Redaktion und zur Systematik

AgorA verlangt, dass der Hinweis in Absatz 1 auf die GUB/GGA zu streichen ist, um der Unterscheidung zwischen den Marken, welche Individualrechte darstellen, und den GUB/GGA, welche Kollektivrechte sind, Rechnung zu tragen.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer weisen auf eine problematische Widersprüchlichkeit in Bezug auf die Rechtssicherheit hin: Die als Marken eingetragenen GUB/GGA können durch die Rechtsmittel von Artikel 52ff MSchG angefochten werden, was hingegen bei den im Register eingetragenen GUB/GGA nicht möglich sei (Switzerland Cheese, KOS, SAV, FROMARTE, S.J.).

e) Variante

Äusserungen zur Variante:

- Zwei Teilnehmer sprechen sich zu Gunsten der Variante aus (I&P, VBF).