Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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Begründet wird dies hauptsächlich damit, dass die Angabe der Herkunft in der Lebensmittelgesetzgebung unabhängig von einem Wertkriterium festgelegt wird. Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG führt nun ein solches Kriterium ein, wodurch sich eine Abhängigkeit der Herkunftsbezeichnung von den Schwankungen der Rohstoffpreise ergibt. Andere Vernehmlassungsteilnehmer halten den Revisionsentwurf für einen Fortschritt, insbesondere in Bezug auf den verbesserten Schutz bei den Gebrauchsgegenständen (NE) sowie hinsichtlich der Tatsache, dass die Definition der Herkunft nicht im Lebensmittelgesetz, sondern im MSchG verankert werden soll (AGRIDEA). Einige sind schliesslich der Ansicht, dass eine Koexistenz von Artikel 48 VE-MSchG und den Bestimmungen über die Lebensmittel möglich ist (AIPPI, fial).

- Zwei Kantone (GR, VD), HaBa und Ligo Electronic verlangen, dass das von Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG vorgesehene Kriterium der 60% und die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln, die ein 50% Wertkriterium enthalten, harmonisiert werden. Ganz allgemein verlangen SIHK und VBF, dass die beiden gesetzlichen Regelungen harmonisiert werden, um die negativen Folgen unterschiedlicher Bestimmungen für die Unternehmen zu vermeiden. Ihrer Ansicht nach wären die Unternehmen verpflichtet, ihre Produkte unterschiedlich zu bezeichnen, je nachdem, ob sie für den Schweizer Markt oder für den Export bestimmt sind. FH und AGRIDEA hingegen unterstreichen, dass die Frage der Ursprungsregeln klar von der Frage der geografischen Herkunftsangaben getrennt werden müsse, da die beiden Regelungen unterschiedliche Anwendungsbereiche haben.

- Die Definition der Herkunftsangaben wurde von den Kantonen und den politischen Parteien mehrheitlich begrüsst. Sieben Kantone (SG, BE, VS, SZ, TI, ZG und GE) verlangen die Änderung von Artikel 48 VE-MSchG in je einem bestimmten Punkt, vier Kantone (ZH, GR, NE und JU) sowie die SP (mit Verweis auf die SKS) verlangen verschiedene Anpassungen. Diskutiert wurde die Bestimmung insbesondere bei den Wirtschaftsverbänden, den landwirtschaftlichen Verbänden, den Konsumentenschutzorganisationen, den Fachrechtskreisen und den privaten Unternehmen.

- Nur die wenigsten Vernehmlassungsteilnehmer haben sich nicht zum Kriterium der 60% der Herstellungskosten geäussert. Die Bestimmung des geeigneten Prozentsatzes (mehr oder weniger als 60%?) sowie seine Berechnung ist umstritten. Ausdrücklich befürwortet wird das Kriterium der 60% der Herstellungskosten von den Kantonen OW und BL, von der FDP, einem Teil der Wirtschaftsverbände (Mehrheit der Mitglieder von economiesuisse, Centre patronal, FH, FER, CVAM, der grossen Mehrheit der Mitglieder von PROMARCA), Teilen der Fachrechtskreise (ASAS, AIPPI, B. AG, D.B., I&P) und von Emmi AG. Zwei Kantone (GR, VD), ein Teil der Wirtschaftsverbände (IG Swiss Made, SGV, SFF, FEA, SAA, VBF, fial), die Handelskammern (SIHK, HaBa), Teile der Fachrechtskreise (AROPI, LES), MGB und Ligo Eletronic schlagen vor, ein weniger strenges Kriterium festzulegen (50%). Im Gegensatz dazu fordern andere Teilnehmer ein strengeres Kriterium als das der 60% (Kanton JU, EKK, kf).

- In Bezug auf die Naturprodukte erachtet die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu dieser Frage geäussert haben, das Kriterium des „vollständigen Wachstums“ als zu streng. So die Kantone ZH, SZ, ZG, TI, VS und NE, ein Teil der Wirtschaftsverbände (Gallo Suisse, VSGP, Swisscofel, VBF, SMP, fial), ein Teil der landwirtschaftlichen Verbände (Prométerre, AGRIDEA, SBV, SOV, VSGP), zwei Fachrechtskreise (AROPI und AIPPI), VKCS, kf und MGB. SGB, BIO SUISSE, SKS und acsi hingegen sprechen sich ausdrücklich für dieses Kriterium aus. Nach Auffassung anderer Vernehmlassungsteilnehmer ist das Kriterium der 60% der Herstellungskosten unnötig und deshalb zu streichen (AOC-IGP, AGRIDEA, SBV, VBF, Gallo Suisse und VSGP).

- Bei den verarbeiteten Naturprodukten ist das Kriterium der Verarbeitung unbestritten. Einige Vernehmlassungsteilnehmer erachten das allgemeine Kriterium basierend auf einem Prozentsatz der Herstellungskosten als sinnvoll (Fromarte, SOV, KOS und Switzerland Cheese, welche jedoch als Alternative ein auf den Rohstoffen beruhendes Kriterium vorschlagen), Der Kanton SG und die Mehrheit der Vernehmlassungseilnehmer, die sich zu dieser Frage geäussert haben, vertreten die Auffassung, dass die Voraussetzung eines gewichtsmässigen Anteils an den Rohstoffen für die verarbeiteten Naturprodukte ein besseres Konzept darstelle als der Anteil an den Herstellungskosten (SGB, SKS, acsi, SBV, Gallo Suisse, kf, AGRIDEA, BIO SUISSE, SAB und Prométerre).