Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 1

Der Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten ist in Art. 54a TSG verankert.

Abs. 2 und Abs. 3

Die Kosten des Beitrages für zwei Zugangsstationen pro Kanton belaufen sich zur Zeit auf Fr. 10'000.-- und jene der zusätzlichen Zugangsstationen (Zusatzlizenzen) auf 3'500.-- Franken. Ein gestaffeltes Preissystem wurde etabliert, weil die Investitionskosten und der Aufwand für die Installation des Systems mit steigender Anzahl von Zugängen (Lizenzen) sinkt. Wenn mehr Lizenzen bestellt werden, können im Bezug auf die gesamten Betriebskosten die Kosten für zusätzliche Lizenzen allenfalls gesenkt werden. Die Anzahl Lizenzen und die Kosten sind in den Nutzungsvereinbarungen festgelegt.

Abs. 4

Da die Betriebskosten von Jahr zu Jahr variieren, werden allfällige Nachforderungen oder Überschüsse den Kantonen im jeweiligen Folgejahr verrechnet. Diese Nachforderungen oder Überschüsse sind abhängig von der Anzahl benutzter Zusatzlizenzen.