Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 13 Seiten

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matiksicherheit erfüllt sind. Die (externen) Leistungserbringer tragen die Verantwortung in technischer Hinsicht.

Weil die Weiterentwicklung eines Systems ein Dauerprozess ist und mit dem Betrieb technisch und fachlich eng verbunden ist, hat das BVET auch hier eine zentrale und koordinierende Rolle wahrzunehmen. Das BVET hat zudem eine Controllingfunktion; es erarbeitet und verwaltet die Verträge mit den externen Leistungserbringern.

Die Kantone sind für den Zugang zum ISVet innerhalb des Kantons zuständig. Die Anleitungen zur Installation der für das Funktionieren notwendigen Programme werden ihnen von der Fachstelle zur Verfügung gestellt.

Art. 5 Fachstelle

Das BVET sorgt mit der Fachstelle dafür, dass die Kantone die notwendige Unterstützung zur Benutzung des Systems in Form von Schulungen, Anwenderbetreuung und Informationen zum System bekommen.

Art. 6 Gemeinsamer Ausschuss

Die Mitwirkung der Kantone beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung des ISVets erfolgt über Stellungnahmen innerhalb des gemeinsamen Ausschusses Die Kantone sind im gemeinsamen Ausschuss mit vier von total sieben Mitgliedern vertreten. Sie bestimmen ihre Vertreterinnen oder Vertreter selber. Der gemeinsame Ausschuss hat insbesondere eine wichtige Rolle, indem er strategische Impulse zur Anpassung und zur Weiterentwicklung des Systems gibt.

3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des ISVet

Art. 8 Quelle der gespeicherten Daten

Ein Teil der Daten wird lesend aus anderen Datenbanken importiert. Ein weiterer Teil der Daten (z.B. Erfassen von nicht landwirtschaftlichen Betrieben, Daten aus dem Vollzug), werden von den kantonalen Veterinärämtern oder vom BVET manuell eingegeben. Ein Teil der Daten über die Lebensmittelbetriebe (s. Art. 89 Abs. 4 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung; SR 817.025.21) wird dem BVET von den kantonalen Laboratorien gemeldet. Weitere kantonale Vollzugsstellen (beauftragte Kontrollorganisationen z.B. für die Qualitätskontrolle der Milch oder beauftragte amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte für amtstierärztliche Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung usw.) werden ebenfalls Daten liefern. Diese Beispiele sind nicht abschliessend.

Art. 9 Inhalt des ISVet

Im Datenkatalog werden die Daten detailliert aufgeführt (vgl. Anhang) .