Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 13 Seiten

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4. Abschnitt: Meldungen

Art. 10

Abs. 1

Die hier aufgeführten Meldungen entsprechen u.a. denen, die schon in Artikel 65b TSV aufgeführt sind. Im ordentlichen Betrieb müssen diese Ergebnisse jedoch zwingend in das System eingegeben werden. Eine einheitliche Datenmeldung wird die Datenbearbeitung vereinfachen. Die Fachstelle wird den Kantonen die notwendigen Weisungen zur Abwicklung der Meldungen mit dem ISVet zur Verfügung stellen.

Es versteht sich von selbst, dass die übrigen Meldepflichten, wie z.B. die telefonische Meldung an das BVET bei hochansteckenden Seuchen (Art. 64 Abs. 2 TSV), weiterhin bestehen bleiben.

Abs. 3

Bei einem Seuchenausbruch muss es möglich sein, anzuordnen, dass im ISVet zusätzliche Informationen und Daten erfasst werden, um dem BVET die Ausübung seiner Koordinationsrolle zu ermöglichen.

5. Abschnitt: Zugriff auf das ISVet

Art. 11 bis Art. 15

Im ISVet kann der Zugriff technisch nach den Vollzugsaufgaben und der Zugehörigkeit der Anwender zu einer administrativen Einheit auf gewisse Kategorien von Daten beschränkt werden. Im Rahmen von koordinierten Vollzugsaufgaben oder -projekten können jedoch bestimmte Daten gemeinsam bearbeitet werden. Im Moment greifen nur die kantonalen Veterinärämter und das BVET auf das System. Je nach Bedürfnisse können Zugriffs- und Bearbeitungsrechte für weitere Vollzugsbehörden aus den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erteilt werden, dies verbunden mit einer adäquaten Anpassung der rechtlichen Grundlage, insbesondere des Anhangs dieser Verordnung.

Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Veterinärämter gelten die Personen, die in Artikel 1 der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst (SR 916. 402) aufgeführt sind, sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVET gelten auch diejenigen des Instituts für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) unterstehen dem BVET, dem BAG und dem BLW und haben somit ein Sonderstatus. Sie werden deshalb in der Verordnung getrennt aufgeführt.

Art. 16 Gewährung des Zugriffs im Abrufverfahren an beauftragte Dritte

Aus Gründen des Datenschutzes ist der Zugriff im Abrufverfahren (Online-Zugriff) auf besonders schützenswerte Daten und auf Daten, die Rückschlüsse auf Persönlich-