Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 13 Seiten
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Die Kantone wirken durch insgesamt 4 Vertreter im gemeinsamen Ausschuss mit, der für die Finanzplanung, Anpassung und Weiterentwicklung des Informationssystems zuständig ist.
Nach Artikel 54a TSG finanzieren die Kantone den Hauptteil des Betriebs. Als Gegenleistung aktualisiert das BVET das System laufend in technischer Hinsicht, es unterstützt die Anwenderinnen und Anwender durch den Betrieb eines Helpdesks und übernimmt eine koordinierende Rolle in der Abwicklung der Datenverwaltung und bei betriebs- und weiterentwicklungsrelevanten Geschäften.
2.2. Datenschutz und Informatiksicherheit
Für jede Anwendung, die vom Bund betrieben wird, muss ein Informatiksicherheits- und Datenschutzkonzept erarbeitet werden. Nach einer Risikoanalyse werden die Ziele und Massnahmen festgelegt, die zur Gewährleistung der Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen des Bundes notwendig sind. Diese Vorgaben werden laufend umgesetzt. Ein Teil der Anforderungen des Konzepts wird mit den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen umgesetzt (z.B. Abschluss von Nutzungsvereinbarungen, die auch Datenschutzaspekte regeln, die zentrale Verwaltung der Zugriffe auf das System oder die obligatorische Schulung der Anwenderinnen und Anwender). Weitere technische und organisatorische Anforderungen werden in entsprechenden Bearbeitungsreglementen umgesetzt werden müssen. In Bezug auf die Informatiksicherheit ist zudem geplant, dass ein Teil des ISVet in die Informatik-Umgebung der Katastrophenvorsorge des Bundes (KVOR) aufgenommen wird.
Das BVET als Betreiber und damit Verantwortlicher des Systems spielt eine wesentliche Rolle bei der Gewährleistung der Informatiksicherheit und des Datenschutzes. Die Anforderungen der Informatiksicherheit und des Datenschutzes sind aber auch für die Kantone relevant, da sie das Informationssystem zur Abwicklung ihrer Tagesgeschäfte benutzen können und weil ihre Daten sowie diejenigen, die dem Bund gehören, im System am gleichen Ort vorhanden sind. Deshalb sind auch sie verpflichtet, in diesem Bereich geeignete Massnahmen festzulegen (s. Art. 54a Abs. 8 TSG). Die Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen werden deshalb Datenschutz- und Informatiksicherheitsbestimmungen enthalten, z. B. über den Umgang mit den Zertifikaten für den Zugang zum Bundesnetz.
2.3. Finanzierung
Die Entwicklung des Informationssystems (Projektname: KODAVET) hat sich auf die Jahre 2002 - 2007 (Projektabschluss April 2007) erstreckt. Die gesamten Projektentwicklungskosten belaufen sich bislang auf 3,73 Mio. Franken. Ab Mitte 2005 wurde mit dem Systembetrieb begonnen (Pilot- und Nutzungsphase). Die Betriebskosten beliefen sich 2005 auf 0,372 Mio. Franken und im 2006 auf 0,485 Mio. Franken. Die Kantone beteiligten sich zwischen 2002 und 2006 mit insgesamt 1,23 Mio. Franken an den Kosten für die Systementwicklung und den Pilot- und Nutzungsbetrieb. Das BVET bezahlte bisher 2,49 Mio. Franken für die Entwicklung (2002 - 2007) und den Betrieb (2005 - 2006). Weitere Bundeseinheiten übernahmen 0,87 Mio. Franken für die Entwicklung des Informationssystems.
Nach Artikel 54a Absatz 6 TSG übernimmt der Bund 1/3 der Betriebskosten, 2/3 sind von den Kantonen zu tragen.