Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 13 Seiten

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Die anrechenbaren jährlichen Betriebskosten werden mit rund 0.6 Mio. Fr. veranschlagt (vgl. Botschaft des Bundesrates zu Artikel 54a TSG, BBl 2006 6514). Diese werden insbesondere für das Hosting, die technische Infrastruktur und für die Kosten für die Softwarewartung, -weiterentwicklung und Systemintegration aufgewendet.

Das BVET als für den Betrieb des Informationssystems verantwortliches Organ übernimmt die Kosten, die mit der Fachstelle in Verbindung stehen. Diese betragen jährlich rund Fr. 300'000.--. Sie werden den Kantonen nicht verrechnet.

Der Beitrag der Kantone an die Betriebskosten (2/3 der Kosten; zur Zeit rund 400'000.--. pro Jahr) soll durch Lizenzgebühren gedeckt werden. Sie betragen zur Zeit für jeden Kanton Fr. 10'000.--, wofür er zwei Zugangsstationen (Basisstationen) erhält. Der Ankauf von zusätzlichen Lizenzen soll den Restbetrag der Betriebskosten decken. Im Jahr 2006 und 2007 belaufen sich die Kosten für eine Lizenz auf Fr. 3'500.--. Der Lizenzpreis steht in direkter Abhängigkeit zur Anzahl der von den Kantonen bestellten Lizenzen. Bei diesem Preismodell geht das BVET von der Annahme aus, dass die Kantone bis 2008 insgesamt mindestens 170 Basis- (48) resp. Zusatzstationen (122) betreiben. Falls die Anzahl zusätzlicher Lizenzen nicht erreicht werden kann, ist mit einer Erhöhung des Betrags für die zwei ersten Zugangsstationen oder einer Erhöhung der Gebühren für die Zusatzstationen zu rechnen.

3. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Begriffe

Bst. a beauftrage Dritte:

Die in der Verordnung aufgeführten beauftragten Dritten entsprechen Personen oder Organisationen, die von den Vollzugsorganen aus den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene beauftragt werden, gewisse öffentlichrechtliche Kontrollaufgaben durchzuführen. Im Veterinärbereich sind Kontrollaufgaben im Zuständigkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes oder des Bundes gemeint. Als Beispiele können u.a. die Kontrollen im Bereich der Tierarzneimittel (Art. 30 und Art. 30 Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004; TAMV, SR 812.212.27) und nach Artikel 38 des neuen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (BBL 2006 327) oder auch die Möglichkeit der Delegation von Aufgaben auf nicht amtliche Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 5 der Verordnung über die Aus- Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vom 24. Januar 2007; SR 916.402) erwähnt werden.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Systemverantwortung

Gestützt auf Artikel 54a TSG hat das BVET mit qualifizierten Leistungserbringern dafür zu sorgen, dass der Betrieb des Informationssystems zufriedenstellend funktioniert und dass die Anforderungen des Bundes im Bezug auf Datenschutz und Infor-