Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 13 Seiten

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keitsprofile zulassen (vgl. dazu Art. 3 Bst. c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; DSG, SR 235.1), restriktiv zu handhaben. So ist dieser Zugriff nach Artikel 54a TSG nur den Vollzugsbehörden gestattet.

Nach Artikel 3 TSG und Artikel 6 Buchstabe k TSV können auch beauftragte Dritte zu den seuchenpolizeilichen Organen (d.h. Vollzugsbehörden) gehören, wenn sie die Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen übernehmen. In diesem Zusammenhang dürfen sie nicht besonders schützenswerte Daten und Daten, die zwar Rückschlüsse auf Betriebsprofile, nicht aber auf Persönlichkeitsprofile zulassen, online bearbeiten.

6. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 17 und Art. 18

Diese Bestimmungen ergeben sich aus den Anforderungen des DSG und des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01).

Der in Artikel 17 beschriebene Datenaustausch ist z. B. erforderlich im Rahmen der Bekämpfung von Tierseuchen oder im Rahmen der Meldungen nach Artikel 33 Absatz 3 TAMV.

Zu den im Artikel 18 erwähnten Berichten, zu deren Erstellung das BVET nach schweizerischem oder internationalem Recht verpflichtet ist, zählen u.a. der Zoonosebericht zuhanden der EU-Kommission oder die Seuchenmeldungen für die Welttiergesundheitsorganisation (OIE).

Art. 19 Bekanntgabe von Daten an Private

Der Begriff Private umfasst neben privaten Einzelpersonen auch private Kontrollorganisationen oder Labelinhaber im Bereich der Landwirtschaft. Die Bekanntgabe ist im Sinn von Art. 19 DSG zu handhaben.

7. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung

Art. 23 Archivierung und Löschung der Daten

Für die Kongruenz der Datenbank ist es wichtig, dass die zu löschenden Inhalte, die Zuständigkeiten und der Ablauf des Löschungsprozesses klar festgelegt werden. Zudem müssen gewisse Daten im Hinblick auf die Koordination der Kontrollen in der Landwirtschaft, auf den Aufbau eines Nationalen Kontrollplans und im Zusammenhang mit Rechtsfällen, die sich manchmal über Jahre hinwegziehen, lang genug vorhanden sein. Gemäss Bundesgesetz über die Archivierung entscheidet das Bundesarchivüber die Archivwürdigkeit von Daten. Die Stellungnahme des Bundesarchivs ist einzuholen, bevor Personen- oder Betriebsdaten vom System gelöscht werden.

8. Abschnitt: Finanzierung des ISVet

Art. 24 Finanzierung