Vorlage 3 (ZDG 1.8)
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Zivildienstgesetz AS ....
2 Sie kann die ausgeschlossene Person auf deren Gesuch hin wieder zur Zivildienstleistung zulassen, wenn die betreffende Person sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt hat.
3 Für ihren Entscheid nach Absatz 1 oder 2 kann sie nach Artikel 365 des Strafgesetzbuches3 durch ein Abrufverfahren Einsicht in die im Strafregister enthaltenen Daten über Verurteilungen nehmen sowie auf schriftliches Gesuch hin Einsicht in die entsprechenden Strafvollzugsakten nehmen.
Art. 16a Form des Gesuchs
1 Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
2 Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.
Art. 16b (neu) Inhalt des Gesuchs
1 Das Gesuch muss eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten, sie sei bereit, Zivildienst nach diesem Gesetz zu leisten, weil sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren könne.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben zur Person und zu ihrer Militärdienstpflicht erforderlich sind.
Art. 16c (neu) Behandlung des Gesuchs
1 Die Vollzugsstelle beschafft soweit nötig bei den zuständigen Amtsstellen die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person:
a. Angaben zur Militärdiensttauglichkeit; sowie
b. Daten zur Berechnung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.
2 Ist das Gesuch unvollständig, so setzt die Vollzugsstelle eine Frist für dessen Ergänzung.
Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung
Die Gesuchstellung entbindet nicht von der Pflicht, zur nächsten Militärdienstleistung einzurücken oder den bereits angetretenen Militärdienst zu leisten.
Art. 18 Entscheid
1 Die Vollzugsstelle entscheidet über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.
2 Sie tritt auf ein Gesuch nicht ein, wenn die gesuchstellende Person:
a. nicht militärdienstpflichtig ist;