Vorlage 3 (ZDG 1.8)

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 6 Seiten

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Zivildienstgesetz AS ....

Art. 80a Verwaltung von Akten

1 Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle die Akten von:

a. Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben;

b. Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind;

c. Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt haben;

d. anerkannten Einsatzbetrieben.

2 Die Vollzugsstelle kann besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis bearbeiten.

3 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten an Institutionen und Personen, die am Vollzug des Gesetzes mitwirken oder Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zivildienst erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 83b (neu)

2a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Art. 83b (neu)

1 Zulassungsgesuche, die vor dem ... eingereicht und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt.

2 Wer vor dem ... ein Zulassungsgesuch eingereicht hat und deshalb nicht in die nächste Militärdienstleistung hat einrücken müssen, ist weiterhin nicht einrückungspflichtig, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

II

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

6

1. Strafgesetzbuch

Art. 365 Abs. 2 Bst. l (neu) und m (neu)

Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

6 SR 311.0