Vorlage 3 (ZDG 1.8)
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 6 Seiten
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Zivildienstgesetz AS ....
Gliederungstitel vor Art. 40a (neu)
7. Abschnitt: Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
Art. 40a (neu)
1 Die Vollzugsstelle kann:
a. zivildienstpflichtigen Personen Ausrüstungsgegenstände zu ihrer Kennzeichnung als Zivildienstleistende abgeben;
b. Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zur Verfügung stellen;
c. Material für die Kennzeichnung von Gruppeneinsätzen bereitstellen.
2 Der Bundesrat regelt die damit verbundenen Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und der Einsatzbetriebe.
Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen den Anerkennungsentscheid nach Artikel 42 und dessen Anpassungen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3 Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
Art. 64
Aufgehoben
Art. 80 Abs. 1bis Bst. a, 1ter (neu) und 1quater (neu)
1bis Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über:
a. Aufgehoben
1ter Sie ist berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
1quater Sie kann Daten über Verurteilungen, hängige Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen speichern, soweit gestützt darauf ein Entscheid betreffend den Ausschluss von der Zivildienstleistung oder die Eignung für bestimmte Einsätze gefällt wird.