Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

ist eine spezialgesetzliche Verwaltungssanktion für die Rechtsverletzungen, die die PostCom zu beurteilen hat, nicht erforderlich.

Art. 29 Amtshilfe

Die Absätze 1 und 2 umschreiben die Voraussetzungen, unter denen die PostCom und andere mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Behörden im Rahmen der Amtshilfe Daten an andere Behörden in der Schweiz oder im Ausland übermitteln darf.

Absatz 3 hält fest, dass auch Behörden des Bundes und der Kantone eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Schranken bei Abklärungen der PostCom haben.

Art. 30 Amts- und Geschäftsgeheimnis

Gemäss Absatz 1 darf die PostCom keine geheimhaltungsbedürftigen innerbetrieblichen Informationen oder Daten bekannt geben. Die Verletzung dieser Bestimmung kann nach Artikel 162 StGB bestraft werden.

Art. 31 Bearbeitung Personendaten

Die vorliegende Bestimmung dient als Rechtsgrundlage für das Bearbeiten von Daten über administrative und strafrechtliche Verfahren durch die PostCom sowie durch die Schlichtungsstelle. Bei diesen Daten handelt es sich um besonders schützenswerte Daten i.S. von Artikel 3 Buchstabe c DSG, deren Bearbeitung gemäss Artikel 17 Absatz 2 DSG einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf.

7.1.2.6 Schlichtungsstelle und Rechtschutz

Art. 32 Schlichtung

Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Postdiensten, sei dies aufgrund von mangelnder Information, aber auch aufgrund von Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen, so soll den Konsumentinnen und Konsumenten ein Verfahren zu Verfügung gestellt werden, in dem sie auf transparente, einfache und kostengünstige Weise Streitigkeiten mit Anbieterinnen vorbringen können. Eine solche Schlichtungsstelle, wie sie heute bereits für den Telekommunikationssektor besteht, ermöglicht den Konsumentinnen und Konsumenten eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, bevor das Zivilgericht angerufen wird. Oft lohnt sich der Gang zum Gericht angesichts des Streitwerts nämlich nicht und die Konsumentinnen und Konsumenten verzichten auf die Wahrnehmung ihrer Rechte.

Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden; der zivilgerichtliche Weg oder andere spezialgesetzliche Verfahren wie solche vor dem Datenschützer oder dem Preisüberwacher stehen jederzeit offen. Bei Anrufung der Schlichtungsstelle wird eine Behandlungsgebühr erhoben, die Verfahrenskosten sind