Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht Umsetzung RAG10

Als Revisionsstellen von Versicherungsunternehmen werden neu Revisionsunternehmen anerkannt, die von der RAB als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen sind (Art. 113 E-AVO). Die besonderen versicherungsspezifischen Zulassungsbedingungen ergeben sich aus Artikel 114 E-AVO. Die Voraussetzungen des geltenden Rechts an das Grund- oder Stammkapital und an die Anzahl der Gesellschafter entfallen (vgl. Art. 113 Abs. 1 AVO). Das Erfordernis, wonach ausländische Revisionsunternehmen über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügen müssen (vgl. Art. 113 Abs. 2 AVO), ergibt sich neu bereits aus Artikel 7 Absatz 2 E-RAV.

Als leitende Revisorinnen und Revisoren werden Personen anerkannt, die als Revisionsexpertinnen oder -experten nach Artikel 4 RAG zugelassen sind. Auch hier bestehen versicherungsspezifische Vorgaben (Art. 116 E-AVO).

Personen und Unternehmen, die von der RAB bis Ende 2007 eine provisorische Zulassung erhalten haben (vgl. vorne Ziff. 3.3), erfüllen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 113 beziehungsweise Artikel 116 Buchstabe b unter der Bedingungen, dass die RAB diese Zulassung zum gegebenen Zeitpunkt definitiv erteilt (Art. 216bis E-AVO).

− Ebenfalls auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des RAG wird das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) die Zulassungsanforderungen für in der 1. und

2. Säule tätige Revisionsstellen den Anforderungen des RAG anpassen. Insbesondere soll eine Revisionstätigkeit in der 2. Säule, die beispielsweise allein auf einer Verbandszugehörigkeit oder der Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde basiert (vgl. Art. 33 Bst. a und b BVV 2, SR 831.441.1), nicht mehr möglich sein. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) wird sein Verordnungsrecht ebenfalls auf denselben Zeitpunkt hin mit dem RAG und der RAV in Einklang bringen.

4. Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Auf die Kantone und Gemeinden dürfte die RAV im Allgemeinen keine Auswirkungen haben. Die kantonalen Handelsregisterämter sind durch das Gesetz und die Handelsregisterverordnung in die Umsetzung des neuen Revisionsrechts eingebunden; dadurch besteht ein gewisser Koordinationsbedarf mit dem Revisorenregister der RAB (vgl. Art. 27 E-RAV und Art. 168 des Entwurfs vom 28. März 2007 zur Revision der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (SR 221.411, derzeit in der Vernehmlassung).

5. Auswirkungen auf den Bund

Die Finanzierung der Tätigkeit der RAB erfolgt über Gebühren, die von den zugelassenen Personen und Unternehmen für Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen erhoben werden, sowie über die gesetzlich vorgesehene Aufsichtsabgabe (Art. 21 RAG und Art. 37 ff. E-RAV). Dies gilt auch für die Kosten, die durch die Schaffung des elektronischen Zulassungssystems und des Revisorenregisters entstehen.

Die Bevorschussung der Aufbaukosten durch den Bund ist verzinslich und wird zurückbezahlt (Art. 36 Abs. 2 RAG). Es entstehen dem Bund somit keine finanziellen Kosten.