Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht Umsetzung RAG7

rend der drei Jahren sachlich und zeitlich aufteilen. Dieses Vorgehen hat sich insbesondere in der Aufsichtstätigkeit der Eidg. Bankenkommission bewährt.

Die RAB legt die verschiedenen Formen und den jeweiligen Gegenstand der Überprüfung fest und bestimmt die Prüfmethoden und Vorgehensweisen (Art. 33 Abs. 2 E-RAV). Die RAB ist in der Festlegung der Formen der Überprüfung frei. In Frage kommen namentlich auch Instrumente, die sich in der Praxis bestehender Aufsichtsbehörden bewährt haben. Die RAB wird zum gegebenen Zeitpunkt eine Anhörung zu dieser Frage durchführen.

Im Rahmen der gesetzlichen Koordinationspflicht (Art. 22 Abs. 1 RAG) kann die Aufsichtsbehörde gemeinsame Überprüfungen mit anderen Aufsichtsbehörden durchführen (Art. 33 Abs. 3 E-RAV).

In den ersten Monaten ab Inkrafttreten des RAG wird die RAB hauptsächlich mit der Zulassung und Registrierung der gesuchstellenden Personen und Unternehmen beschäftigt sein. Die RAB wird ihre Inspektionstätigkeit voraussichtlich im 1. Quartal 2008 aufnehmen.

Revisionsunternehmen können sich der Aufsicht durch die RAB freiwillig unterstellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 RAG). Die Aufsicht der RAB erstreckt sich diesfalls auf Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften, die nicht Publikumsgesellschaften i.S. von Art. 2 Bst. c RAG sind (Art. 34 E-RAV).

3.5 Aufsichtsbehörde

Der Glaubwürdigkeit der Aufsichtsbehörde kommt eine grosse Bedeutung zu. Die Direktorin und der Direktor sowie das Personal der Aufsichtsbehörde müssen von der Revisionsbranche unabhängig sein (Art. 36 Abs. 1 E-RAV). Der Bundesrat erteilt der RAB zudem den Auftrag, die weiteren notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu ergreifen (Art. 36 Abs. 2 E-RAV). Für den Ausstand gilt die Regelung gemäss Art. 10 VwVG (SR 172.021).

3.6 Gebühren und Aufsichtsabgabe

Die Bestimmungen zu den Gebühren stützen sich sowohl auf Art. 21 RAG als auch auf Art. 46a RVOG (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 2004 4078).

Soweit die RAV keine Regelung enthält, gelten subsidiär die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundesrates vom 8. September 2004 (AllgGV; Art. 38 E-RAV). Diese ist grundsätzlich auch auf die dezentralisierten Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung anwendbar (vgl. Botschaft zu Art. 46a RVOG, BBl 2003 5761).

Die Gebührensätze für die Zulassung von Personen und Unternehmen ergeben sich aus Artikel 39 E-RAV. Da der Aufwand für die Beurteilung von Zulassungsgesuchen staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen nur schwer abzuschätzen ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Auch die Überprüfung von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen richtet sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 40 E-RAV). Übrige Verfügungen und Dienstleistungen − zu denken ist u.a. auch an juristische Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten und Vorprüfungen von Zulassungsgesuchen − sind ebenfalls gebührenpflichtig (Art. 41 E-RAV).

Die Aufsichtsabgabe dient der Finanzierung von Kosten, die durch die erwähnten Gebühren nicht gedeckt sind. Die Bemessung erfolgt auf Grund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen. Es wird dabei