Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht Umsetzung RAG9

Die RAV tritt in der 2. Jahreshälfte, frühestens aber am 1. September 2007, in Kraft (vgl. Art. 54 E-RAV). − Eine Besonderheit gilt für ausländische Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen: Diese unterstehen entweder der Aufsicht durch die RAB oder müssen durch ein vom Bundesrat als gleichwertig anerkannte ausländische Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden (vgl. Art. 8 RAG und Art. 9 E-RAV). Es ist allerdings schwierig abzuschätzen, wann die Anerkennung dieser ausländischen Behörden erfolgen kann. Ähnliche Schwierigkeiten haben sich schon bei der Registrierung von Revisionsunternehmen in den USA ergeben. Der Bundesrat wird Artikel 8 RAG daher voraussichtlich erst in Kraft setzen, wenn diese Frage geklärt ist.

3.9 Anhang

Der Anhang enthält die Anpassungen des geltenden Verordnungsrechts:

- Die Verordnung über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Re-

visoren (SR 221.302) wird aufgehoben, weil sie durch die Neuregelung der Anforderungen an Revisorinnen und Revisoren im Gesetz obsolet wird (Art. 4 RAG).

- Die Organisationsverordnung des EJPD (SR 172.213.1) muss der administrati-

ven Zuordnung der RAB zum EJPD entsprechend ergänzt werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 RAG und Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2006).

- Die Verordnung über die Revisionsstellen von Stiftungen (SR 211.121.3) muss

der neuen Vorschrift von Art. 83b revZGB angepasst werden.

- Die Anpassungen im Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung (SR 442.13), in der

Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301), in der Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohneigentum (SR 842.1) und in der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (SR 935.521) sind vor allem terminologischer Natur. Inhaltlich erfolgen keine Änderungen. Der in diesen Erlassen verwendete Begriff des "besonders befähigten Revisors" wird durch den "zugelassenen Revisionsexperten" ersetzt.

- Der Bundesrat sieht wie erwähnt die Schaffung des sog. "Modulsystems" vor

(vgl. vorne Ziff. 3.3 sowie Art. 19 und Art. 52 E-RAV). Die spezialgesetzlichen Zulassungsverfahren werden demnach mittelfristig auf das Zulassungsverfahren der RAB abgestimmt. Allerdings geniesst die Bearbeitung der erwarteten 12 000 Zulassungsgesuche auf der Basis des RAG aus naheliegenden Gründen Vorrang. Sobald diese Gesuche beurteilt sind, wird schrittweise die Angleichung der spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen an das RAG vorgenommen. Was den Aufsichtsbereich der Eidg. Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für Geldwäschereibekämpfung betrifft, so wird die Angleichung der entsprechenden Regelungen im Rahmen der Umsetzung des künftigen Bundesgesetzes über die Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMAG) geprüft.

Die vorläufige Angleichung des Zulassungsverfahrens für Revisionsstellen und leitende Revisorinnen und Revisoren zur Prüfung von Versicherungsunternehmen ist allerdings dringlich. Das zuständige Bundesamt für Privatversicherungen ist verpflichtet, bis Ende 2007 über die entsprechenden Zulassungen zu entscheiden (Art. 216 Abs. 12 AVO, SR 961.011).