Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht Umsetzung RAG5
3.3 Revisorenregister
Mit Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung wird die Person oder das Unternehmen unverzüglich von der Aufsichtsbehörde im Revisorenregister eingetragen (Art. 14 E-RAV). Die im Register zu publizierenden Angaben sind in den Artikeln 17 und 18 E-RAV ersichtlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Festlegung der zu publizierenden Angaben nicht an die RAB delegiert.
Die RAB und die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, ihre Aufsichtstätigkeiten zu koordinieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden (Art. 22 Abs. 1 RAG). Eine effiziente Massnahme zur Erreichung dieses Zieles besteht in der Schaffung eines sog. Modulsystems für die Zulassung zu spezialgesetzlichen Revisionsdienstleistungen (Art. 19 E-RAV). Die von der RAB zugelassenen Personen und Unternehmen erbringen nämlich nicht nur privatrechtlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen (insbesondere nach dem OR, dem ZGB und dem Fusionsgesetz): Die Eidg. Bankenkommission, das Bundesamt für Privatversicherungen, die Kontrollstelle für Geldwäscherei oder das Bundesamt für Sozialversicherungen setzen bestimmte Personen und Unternehmen für spezialgesetzliche Prüfaufgaben ein. In der Antwort auf die Interpellation 06.3795 Germann (Aufsicht über die Revisionsstellen. Vermeidung von Doppelspurigkeiten) vom 28. Februar 2007 hat der Bundesrat dieses Modulsystem angekündigt und die beteiligten Ämter angehalten, sich dem Modulsystem anzuschliessen.
Konkret entscheidet die RAB künftig über die „Grundzulassung“ gemäss RAG. Die übrigen Aufsichtsbehörden stellen auf diese Grundzulassung ab und entscheiden in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen mit beschränkten Aufwand über die spezialgesetzlichen Zulassungen (sog. „Module“).
Solche spezialgesetzlichen Zulassungen müssen der RAB von den zuständigen Aufsichtsbehörden gemeldet werden. Dasselbe gilt für den allfälligen befristeten oder unbefristeten Entzug und für jede Änderung der spezialgesetzlichen Zulassung. Die Voraussetzungen für die Zulassung, die Abänderung der Zulassung, den befristeten oder unbefristeten Entzug der Zulassung und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach dem anwendbaren Spezialgesetz (Art. 19 Abs. 4 E-RAV). Die RAB übernimmt mit anderen Worten keine Gewähr für die Korrektheit der eingetragenen Tatsachen, sondern nur die Koordination der Publikation aller Zulassungen im Schweizer Prüfwesen. Da die Koordination der spezialgesetzlichen Zulassungen einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Meldepflicht nach Artikel 19 erst drei Jahre nach Inkrafttreten des RAG wirksam (Art. 52 E-RAV). Bis dahin sind die diversen spezialgesetzlichen Zulassungen spätestens auf das RAG abzustimmen.
Die RAB kann den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden im Gegenzug und im Rahmen des Koordinationsbedarfes nach Art. 22 RAG Zugriff auf die Belege und Akten gewähren (Art. 26 Abs. 2 E-RAV). Diese Massnahme zielt in erster Linie auf eine Vereinfachung der spezialgesetzlichen Zulassungsverfahren. Viele der Belege, die eine Person oder ein Unternehmen der RAB im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach RAG einreicht, sind auch für die Erteilung einer spezialgesetzlichen Zulassung von Belang. Zu denken ist zum Beispiel an die Statuten eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens. Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden sollen daher bei Bedarf eine elektronische Kopie der Statuten bei der RAB erhältlich machen können, ohne diesen Beleg erneut beim Revisionsunternehmen einfordern zu müssen.
Für die Durchsetzung der Bestimmungen des OR und des RAG und der jeweiligen Ausführungsbestimmungen ist die Zusammenarbeit mit den Handelsregisterbehörden unerlässlich. Der Entwurf enthält daher eine entsprechende Bestimmung (Art. 27