Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht Umsetzung RAG3
Lehrgänge bedürfen einer Anerkennung seitens der Aufsichtsbehörde (Art. 35 E-RAV).
Natürliche Personen, die selbständig Revisionsdienstleistungen gemäss Artikel 2 Buchstabe a RAG erbringen, müssen als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen sein (Art. 7 Abs. 1 E-RAV). Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen nur dann Revisionsdienstleistungen nach Schweizer Recht erbringen, wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben (Art. 7 Abs. 2 E-RAV). Diese Voraussetzung für die Zulassung zum Schweizer Revisionsmarkt ist nicht zu verwechseln mit der Anerkennung ausländischer Revisionsunternehmen, die zwar als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen i.S. von Art. 8 RAG gelten, aber Revisionsdienstleistungen nach ausländischem Recht erbringen und in der Regel der Revisionsaufsichtsbehörde ihres Heimatstaates unterstehen.
Für die Zulassung von Revisionsunternehmen stellt das RAG allgemein die Voraussetzung auf, dass das Unternehmen über eine Führungsstruktur verfügen muss, die gewährleistet, dass die einzelnen Revisionsmandate genügend überwacht werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG). Art. 8 E-RAV konkretisiert dies, indem das Vorhandensein eines internen Qualitätssicherungssystems und die Überwachung der dauernden Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Massnahmen der Qualitätssicherung verlangt werden.
Ausländische Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen, bedürfen ebenfalls einer Zulassung und werden grundsätzlich von der RAB beaufsichtigt. Die Beaufsichtigung entfällt jedoch, wenn das Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht (vgl. Art. 8 RAG). Die Zulassung beinhaltet in diesem Fall lediglich die Prüfung der Frage, ob das ausländische Revisionsunternehmen einem gleichwertigen ausländischen Aufsichtssystem untersteht. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Aufsichtssysteme kann der Bundesrat auf die Anerkennung durch andere Staaten oder Gremien (zu denken ist an die derzeit laufenden Arbeiten in den USA und in der EU) und auf die Gewährung des Gegenrechts abstellen (Art. 9 E-RAV).
Bis zum definitiven Entscheid der Aufsichtsbehörde darf die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller keine gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen erbringen (Art. 10 Abs. 1 E- RAV). Vorbehalten bleibt das provisorische Zulassungsverfahren für die viermonatige Übergangszeit (Art. 49 ff. E-RAV, vgl. Ziff. 3.2 hiernach).
Personen und Unternehmen sind ab der Gesuchstellung um Zulassung verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jede Tatsache mitzuteilen, die für die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen von Belang ist (Art. 11 E-RAV). Dies gilt beispielsweise auch für die Gewähr der einwandfreien Prüftätigkeit (vgl. Art. 4 E-RAV): Wenn eine Person einige Zeit nach ihrer Zulassung wegen der Fälschung eines Revisionsberichts strafrechtlich verurteilt wird, so stellt sich die Frage des Entzuges der Zulassung (Art. 17 RAG). Ohne diese Meldepflicht wäre es der RAB nur dann möglich, den Entzug der Zulassung auszusprechen, wenn sie zufällig darauf stösst, dass der Leumund nicht mehr unbescholten ist. Der Verstoss gegen diese Vorschrift stellt eine Übertretung dar und ist strafbar (Art. 47 Bst. b E-RAV).
3.2 Provisorische Zulassung
Es wird derzeit davon ausgegangen, dass rund 10 000 natürliche Personen und 2 000 Unternehmen ein Gesuch um Zulassung als Revisorin oder Revisor, Revisi-