Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht Umsetzung RAG8

auf die Honorare für die Prüfung von Publikumsgesellschaften abgestellt (Art. 44 E-RAV). Da staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nicht in jedem Fall Publikumsgesellschaften prüfen (vgl. Art. 34 E-RAV), beläuft sich die Aufsichtsabgabe minimal auf 10 000 Franken (Art. 43 E-RAV).

3.7 Übertretungen

Der Bundesrat hat die Kompetenz, bestimmte Verstösse gegen Bestimmungen der RAV als Übertretungen für strafbar zu erklären (Art. 39 Art. 1 Bst. d RAG). Der Bundesrat hat in drei Fällen von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die ersten beiden Straftatbestände (Art. 47 Bst. a und b E-RAV) dienen dazu, die gesuchstellenden Personen und Unternehmen zur wahrheitsgemässen Angabe von Informationen zu bewegen, die für die Zulassung und Beaufsichtigung unerlässlich sind. Zu denken ist an das bereits erwähnte Beispiel, in dem eine Person als Revisionsexpertin zugelassen ist und fünf Jahre nach ihrer Zulassung wegen der Fälschung eines Revisionsberichts verurteilt wird. Dies kann für die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit und den möglichen Entzug der Zulassung von Belang sein (vgl. Art. 4 E-RAV und Art. 17 RAG).

Strafbar ist weiter, wer ohne entsprechende Zulassung Bezeichnungen wie "zugelassene Revisorin", "zugelassener Revisor", "zugelassene Revisionsexpertin", "zugelassener Revisionsexperte" oder "staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen" verwendet (Art. 47 Bst. c E-RAV).

3.8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zum übergangsrechtlichen Zulassungsverfahren (Art. 49 ff. E-RAV) siehe vorne Ziff. 3.2.

Das RAG und der Entwurf zur RAV schreiben den Betrieb und die Überwachung eines Qualitätssicherungssystems vor (s. vorne zu Art. 8 E-RAV). In der Praxis genügt hierzu beispielsweise die Umsetzung des Prüfstandards PS 220 oder ISQC 1 ("Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung"). Unter gewissen Umständen ist die Umsetzung solcher Standards allerdings (noch) nicht möglich. Zu denken ist an Revisionsunternehmen, in denen nur eine Person Revisionsdienstleistungen erbringt und in denen es daher an den notwendigen Voraussetzungen für eine interne Überprüfung fehlt. In einem solchen Fall ist es gestattet, dass sich das Unternehmen einer regelmässigen Peer Review, also einer Überprüfung durch gleichrangige Berufsleute, unterzieht. Da solche Mechanismen erst noch in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden aufgebaut werden müssen, wird eine dreijährige Übergangsfrist vorgesehen (Art. 51 E-RAV).

Eine für die Praxis wichtige Bestimmung enthält Art. 53 E-RAV: Das revidierte OR sieht vor, dass bei ordentlichen Revisionen die Person, die die Revision leitet, das Mandat während längstens sieben Jahren ausüben darf. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen (Art. 730a Abs. 2 revOR). Aus Gründen der Rechtsicherheit wird festgehalten, dass diese Frist mit der Übernahme des Mandates zu laufen beginnt. Für die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften bedeutet dies keine Neuerung, weil sich dies bereits aus dem Standesrecht ergibt. Sind seit der Mandatsübernahme im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des RAG mehr als fünf Jahre vergangen und handelt es sich beim geprüften Unternehmen um keine Publikumsgesellschaft, so darf die leitende Revisorin oder der leitende Revisor das Mandat noch höchstens während zwei Jahren ausführen.