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Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 20 Seiten
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Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
vom ... 2007 [Entwurf für die Anhörung vom 15. Mai 2007]
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 21 Absatz 3, 33 Absatz 2, 39 Absatz 1 Buchstabe d und 41 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (RAG), auf Artikel 934 des Obligationenrechts (OR)2 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973
verordnet:
1. Abschnitt: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen
Art. 1 Gesuch um Zulassung
1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen:
a. jede natürliche Person, die als Revisorin oder Revisor oder als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a RAG erbringen will;
b. jedes Revisionsunternehmen, das als Revisor, als Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a RAG erbringen will.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss zusammen mit dem Gesuch den Nachweis über die Einzahlung der Gebühr nach Artikel 39 einreichen.
Art. 2 Form des Gesuchs
1 Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form und auf Papier einzureichen.
2 Das Gesuch auf Papier muss unterzeichnet sein.
Art. 3 Belege
1 Im Gesuch sind alle Angaben zu machen und Unterlagen beizulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
2 Die Belege sind erst auf Aufforderung der Aufsichtsbehörde hin einzureichen.
SR ..........
1BBl 2005 7349
2SR 220
3 SR 172.010
2005–......