Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG)

Anhörung vom 15. Mai 2007

1. Ausgangslage

Am 16. Dezember 2005 haben die Eidgenössischen Räte die Neuordnung des Revisionsrechts verabschiedet. Dieses besteht aus den überarbeiteten Bestimmungen zur Revisionspflicht und zur Revisionsstelle im Obligationenrecht bzw. im Zivilgesetzbuch (BBl 2005 7289 ff.) sowie aus dem neuen Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; BBl 2005 7349 ff.).

Das RAG regelt insbesondere die Zulassung von Personen und Unternehmen zur Erbringung von gesetzlich verlangten Revisionsdienstleistungen, die Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften und die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Revisionsaufsicht. Mit der Umsetzung des RAG ist die neu geschaffene Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) betraut (Art. 28 RAG). Der Bundesrat hat am 1. November 2006 die organisatorischen Bestimmungen des RAG vorzeitig in Kraft gesetzt, um den Aufbau der RAB zu erleichtern (SR 935.71).

Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Aufbau und der Betrieb einer Revisionsaufsichtsbehörde gewissermassen das Betreten von "Neuland" bedeuten. Zudem befindet sich das Rechtsgebiet der Revisionsaufsicht in grosser Bewegung, sodass insbesondere die internationalen Entwicklungen nur schwer abzuschätzen sind. Es ist daher durchaus möglich, dass sich − auch schon relativ rasch nach der Aufnahme der operativen Tätigkeit der RAB − die Notwendigkeit von Anpassungen der rechtlichen Grundlagen der Aufsichtstätigkeit ergeben kann.

2. Rahmencharakter der Verordnung und Delegation an die RAB

Die Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen sowie die Erbringung von anderen Revisionsdienstleistungen stellen eine komplexe und sehr technische Materie dar. Dies gilt auch für die Beaufsichtigung von Unternehmen, die solche Prüfungen durchführen. Der Gesetzgeber hat das RAG daher bewusst als Rahmengesetz ausgestaltet und den Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen grundsätzlich an den Bundesrat delegiert (Art. 41 Satz 1 RAG).

Der Gesetzgeber war sich allerdings auch der Tatsache bewusst, dass die Dynamik des Kapitalmarktes grosse Fachkenntnis und hohe Flexibilität beim Erlass der Vollzugsregelungen erfordert. Die Eidg. Räte haben daher beschlossen, dass der Bundesrat die RAB im Verordnungsrecht ermächtigen kann, die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 41 Satz 2 RAG).

Der Bundesrat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und delegiert den Erlass von technischen Ausführungsbestimmungen an die RAB (s. hinten Ziff. 3.4). Soweit diese bereits vorliegen, werden sie den interessierten Kreisen in einer separaten Anhörung zur Stellungnahme vorgelegt.