Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht Umsetzung RAG4

onsexpertin oder Revisionsexperte (beide Zulassungen sind sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen möglich, vgl. Art. 1 Abs. 1 E-RAV) oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen stellen werden. Es handelt sich dabei um eine Schätzung; da der Prozentsatz der in Berufsverbänden zusammengeschlossenen Personen und Unternehmen relativ gering ist − man geht von 35 bis 40 Prozent aus −, kann nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden, wie viele Gesuche eingereicht werden.

Es versteht sich von selbst, dass die Beurteilung einer so grossen Anzahl von Gesuchen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und hat für die Zeit unmittelbar nach dem Inkrafttreten des RAG die Möglichkeit einer provisorischen Zulassung vorgesehen. Demnach können Personen und Unternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten ein Gesuch einreichen, bis zum definitiven Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen i.S. von Art. 2 Bst. a RAG erbringen (Art. 43 Abs. 3 RAG). Dadurch wird sichergestellt, dass die in Revisionsmandaten engagierten Personen und Unternehmen weiterhin rechtsgültig prüfen können, bis die RAB definitiv über das Gesuch entscheidet. Es ist zu betonen, dass das Verfahren der provisorischen Zulassung nur für die viermonatige Periode nach dem Inkrafttreten möglich ist. Gesuche, die danach gestellt werden, werden im ordentlichen Verfahren beurteilt.

Der Verordnungsentwurf enthält die entsprechenden Vorschriften: Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung einreicht und die Zahlung der Zulassungsgebühr nachweist, wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen. Im Revisorenregister wird angemerkt, dass es sich um eine provisorische Zulassung handelt (Art. 49 Abs. 1 E-RAV; vgl. dazu Art. 17 Bst. f und Art. 18 Bst. e E-RAV).

Natürliche Personen, die bei einem Revisionsunternehmen angestellt oder an einem solchen beteiligt sind, und das jeweilige Revisionsunternehmen müssen die Einrechung ihrer Gesuche koordinieren (Art. 49 Abs. 2 E-RAV). Die natürlichen Personen müssen sich in ihrem Zulassungsgesuch auf dasjenige Unternehmen beziehen, bei dem sie tätig sind. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass bestimmte Zulassungsvoraussetzungen für das Unternehmen beurteilt werden können (vgl. die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 RAG).

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhält eine elektronische Bestätigung der provisorischen Zulassung. Der Börse werden alle provisorisch zugelassenen staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen elektronisch mitgeteilt (Art. 49 Abs. 3 E-RAV). Die Aufsichtsbehörde setzt den provisorisch zugelassenen Personen und Unternehmen eine angemessene Frist, innert der die Belege eingereicht werden müssen; gleichzeitig droht sie den Entzug der provisorischen Zulassung für den Fall an, dass die Belege nicht fristgerecht eingereicht werden. Aus wichtigen Gründen kann die Aufsichtsbehörde die Frist auf schriftliches Gesuch hin angemessen verlängern (Art. 49 Abs. 4 E-RAV). Art. 49 Abs. 5 E-RAV legt das Vorgehen fest, wenn die Belege nicht fristgerecht eingereicht werden. Unterbleibt die Einreichung der Belege, so hat dies nicht die Ablehnung der definitiven Zulassung zur Folge, sondern nur, dass die Person ihr Gesuch im ordentlichen Verfahren erneut einreichen muss.

Revisionsdienstleistungen, die mit provisorischer Zulassung erbracht werden, sind auch dann rechtsgültig, wenn nachträglich die definitive Zulassung nicht erteilt wird (Art. 49 Abs. 6 E-RAV). Diese Bestimmung gewährleistet die Rechtssicherheit und verhindert, dass Revisionsdienstleistungen wiederholt werden müssen.