Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/33: Umsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) · 11 Seiten

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E-RAV), die Art. 168 des Entwurfes vom 28. März 2007 zur Handelsregisterverordnung entspricht (derzeit in der Vernehmlassung).

3.4 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

Von der staatlichen Beaufsichtigung ausgenommen sind Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Unternehmen erbringen, die nicht an einer Börse kotierte Anleihensobligationen in einem Gesamtbetrag von nominal höchstens 10 Millionen Franken ausstehend haben (Art. 28 E-RAV). Dadurch wird sichergestellt, dass nur Unternehmen mit einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung eine Revisionsstelle haben müssen, die der Aufsicht durch die RAB untersteht.

Das RAG und die RAV weisen einen Rahmencharakter auf (s. vorne Ziff. 2). Dies gewährleistet eine Aufsichtstätigkeit, die effizient ist und sich an den aktuellen Entwicklungen in der beaufsichtigten Branche orientiert. Das gilt insbesondere auch für die Festlegung der Standards, die staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen bei der Prüfung von Publikumsgesellschaften einhalten müssen (Art. 29 Abs. 1 E-RAV). Dies umfasst sowohl Standards zur Durchführung von Prüfungen im engeren Sinn (auditing standards) als auch Standards zur Qualitätssicherung (quality control standards) und Verhaltenspflichten wie insbesondere im Bereich der Unabhängigkeit (ethical standards). Die Kompetenz zur Festlegung der Prüfstandards ist nicht zuletzt auch für die Anerkennung der Schweizer Revisionsaufsichtsbehörde im Ausland von grosser Bedeutung. Die RAB wird zum gegebenen Zeitpunkt eine Anhörung zu dieser Frage durchführen.

Die Aufsichtsbehörde legt die Prüfstandards fest und trägt dabei national und international anerkannten Standards Rechnung (Art. 29 Abs. 2 E-RAV). Es ist nicht die Absicht, da neue Standards zu erlassen, wo private Standardsetter bereits international bzw. national anerkannte Regeln geschaffen haben. Die RAB beabsichtigt daher, so weit wie möglich auf bestehende Standards abzustellen. Dennoch kann es sein, dass diese Standards zu wenig auf die spezifische Situation in der Schweiz abgestimmt sind. Wenn keine überzeugenden Standards bestehen oder wenn die bestehenden Standards unzureichend sind, kann die RAB eigene Standards erlassen oder bestehende Standards ergänzen oder derogieren. Dies dürfte aber den Ausnahmefall bilden.

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen für jede Revisionsdienstleistung eine Person bezeichnen, die die Verantwortung trägt (leitende Revisorin oder leitender Revisor). Sie dürfen nur Personen als leitende Revisorinnen oder Revisoren bezeichnen, mit denen sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und welche die Organisation, die Abläufe und den Prüfansatz ihres Arbeitsgebers kennen (Art. 30 Abs. 1 und 2 E-RAV).

Das Revisionsunternehmen muss alljährlich einen Bericht über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen erstellen, welcher der Aufsichtsbehörde bis zum 30. September einzureichen ist (Art. 31 Abs. 1 E-RAV). Die jährliche Aktualisierung der Zulassungsunterlagen (Art. 14 Abs. 1 RAG) erfolgt der Einfachheit halber zusammen mit dem Bericht an die Aufsichtsbehörde (Art. 32 E-RAV).

Die RAB muss jedes staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung unterziehen (Art. 16 Abs. 1 RAG). Sie kann diese Überprüfung zeitlich und sachlich staffeln (Art. 33 Abs. 1 E-RAV). Die RAB kann den Inhalt des Überprüfungsauftrags (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 RAG) wäh-