Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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strafverfahren damit gegenüber Parteien in kantonalen Verfahren eine Instanz verloren (s. Ziff. 2.6.2); dieser Nachteil ist jedoch zu relativieren: Die Beschwerde in Strafsachen gegenüber letztinstanzlichen kantonalen Urteilen dient in erster Linie der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung in der Schweiz. Dieser Problematik unterliegen die Fälle der Bundesgerichtsbarkeit nicht, da bereits durch das Bundesstrafgericht Gewähr für eine einheitliche Rechtsprechung besteht.

Das Bundesgericht zur Berufungsinstanz in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit zu ernennen, ist die einfachste und pragmatischste Lösung. Organisatorisch ist sie problemlos umsetzbar, da auf bestehende Strukturen zurückgegriffen werden kann. Zusätzliche Kosten werden kaum verursacht. Zudem wird sich der Mehraufwand für das Bundesgericht in klaren Grenzen halten (vgl. Ziff. 2.6.3).

2.6.2 Alternativen

Geprüft wurden als Alternativen, im StBOG die Schaffung einer Berufungsinstanz für den Bund gesetzlich auszuschliessen, ein neues eigenständiges Bundesberufungsgericht zu schaffen oder das Berufungsgericht beim Bundesstrafgericht in Bellinzona anzusiedeln.

Die erste Variante ("Nulllösung") könnte für sich in Anspruch nehmen, mit den Mitteln des Bundes haushälterisch umzugehen. Den Parteien des Bundesstrafprozesses steht heute auch keine Berufung zur Verfügung. Für diese Lösung könnte man auch anführen, dass das Bundesstrafgericht – gerade im Bewusstsein, dass gegen seine Urteile keine Berufung zur Verfügung steht – seine Aufgabe als erstinstanzliches Gericht heute besonders sorgfältig wahrzunehmen versucht, was ihm als berufsmässig besetztem Spezialgericht vielleicht besser gelingt als einem kantonalen Bezirks- oder Einzelgericht, das im Massengeschäft zu versinken droht. Der Vorschlag liegt jedoch nicht auf der Linie des Entwurfs für eine schweizerische Strafprozessordnung. Dieser sieht eine Berufung gegen jedes erstinstanzliche Urteil vor. Die Botschaft des Bundesrats hält zudem ausdrücklich fest, auch der Bund müsse eine Berufungsinstanz vorsehen (BBl 2006 S. 1126 und 1382). Wenn der Bundesgesetzgeber den Kantonen ein zweistufiges Gerichtsmodell mit einem vollkommenen Rechtsmittel verordnet, so tut er dies mit guten Gründen. Dann aber ist ein Verzicht auf eine Berufung im Bundesstrafverfahren nicht zu rechtfertigen. Gerade bei komplexen Verfahren, wie sie in Bellinzona vor allem zu bewältigen sind, braucht es einen ausgebauten Rechtsschutz. Die Kantone könnten bei einem Verzicht auf die Berufung im Bundesverfahren zudem zu Recht rügen, der Bund sei nicht bereit, seine Pflichten wahrzunehmen. Es ist demnach sicherzustellen, dass gegen Urteile des Bundesstrafgerichts eine Berufung zur Verfügung steht.

Abzulehnen ist die Einrichtung eines völlig neuen und administrativ auf sich allein gestellten Berufungsgerichts an irgendeinem Standort in der Schweiz. Die zu erwartenden Fallzahlen reichen für die Auslastung eines professionellen Gerichts mit entsprechender Infrastruktur, welches Fälle in drei Sprachen beurteilt, nicht aus. Dieses wäre wirtschaftlich nur dann einigermassen zu verkraften, wenn nur ein oder höchstens zwei Mitglieder vollamtlich tätig wären; die übrigen Mitglieder könnten nur ein bescheidenes nebenamtliches Pensum ausüben. Das Berufungsgericht würde demnach in den meisten Fällen nur aus einem hauptamtlich amtenden Präsidenten und zwei aus den Kantonen (mit Vorteil aus den kantonalen Berufungsgerichten