Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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- Behandlung von Beschwerden gegen nicht berufungsfähige und nicht nur verfahrensleitende Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (Art. 401 Abs. 1 Bst. b E-StPO);
- Behandlung von Beschwerden gegen die Zwangsmassnahmegerichte in den gesetzlich vorgesehenen Fällen: Art. 401 Abs. 1 Bst. c i.V.m. 221 Abs. 2, 278 Abs. 3, 280 Abs. 3, 284 Abs. 3 und 297 Abs. 3 E- StPO (vgl. Botschaft, S. 1381 Fn. 547).
Seit dem 1. Januar 2007 bestehen am Bundesstrafgericht zwei Beschwerdekammern: die Strafverfahrenskammer (I. Beschwerdekammer) und die Rechtshilfekammer in Strafsachen (II. Beschwerdekammer; Art. 9 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgerichts, SR 173.710). Diesen Kammern sollen die Aufgaben der Beschwerdeinstanz gemäss StPO zugewiesen werden. Diese Lösung scheint organisatorisch am einfachsten, da die erforderlichen Strukturen bereits bestehen.
Darüber hinaus muss sichergestellt bleiben, dass die Beschwerdekammern auch weiterhin die ihnen von anderen Bundesgesetzen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können. Um dem Bundesstrafgericht grösstmögliche Organisationsautonomie zu gewährleisten, sieht Artikel 24 StBOG eine oder mehrere Beschwerdekammern vor. Das Gericht ist daher nicht an zwei Kammern gebunden. Wie die Zuteilung der Aufgaben auf die Kammern erfolgt, ist ebenfalls dem Bundesstrafgericht zu überlassen.
Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts sollen auch künftig als Kollegialgericht in Dreierbesetzung, unter Vorbehalt der präsidialen Befugnisse nach Artikel 403 E-StPO, entscheiden (s. Art. 29).
2.6 Das Bundesgericht als Berufungsgericht
2.6.1 Ausgestaltung
Als weitere Strafbehörde verlangt die Schweizerische Strafprozessordnung die Schaffung eines Berufungsgerichts, welches über Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte und über Revisionsgesuche entscheidet (Art. 21 Abs. 1 E-StPO). Nach dem Konzept der StPO ist das Berufungsgericht ein zweitinstanzliches Gericht mit umfassender Prüfungsbefugnis (Rechts- und Sachverhaltskontrolle; vgl. Art. 406 Abs. 2 und 3 E-StPO). Im Gegensatz zu den Kantonen mit ihren Ober- und Kantonsgerichten verfügt der Bund zurzeit über keinen analogen Spruchkörper: Das Bundesgericht prüft in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit zwar auch Entscheide des Bundesstrafgerichts auf Beschwerde in Strafsachen hin; dabei nimmt es jedoch lediglich eine Rechts-, nicht aber eine Sachverhaltskontrolle vor (Art. 95 ff. BGG).
Künftig soll das Bundesgericht in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit die Funktion des Berufungsgerichts im Sinne der Strafprozessordnung wahrnehmen, wodurch es zu einer Strafbehörde des Bundes im Sinne des StBOG wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. d). Vorgesehen ist, dass gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht mehr die Beschwerde in Strafsachen, sondern ausschliesslich die Berufung als vollkommenes ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Damit erweitert sich die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts in diesen Fällen auch auf den Sachverhalt. Gegen kantonal letztinstanzliche Urteile bleibt hingegen nach wie vor die Beschwerde in Strafsachen das einzige zulässige Rechtsmittel. Zwar geht den Parteien im Bundes-