Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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auszuschöpfen. Die einzelrichterliche Entscheidkompetenz bietet mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und die Verfahrensökonomie vielmehr erhebliche Vorteile. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts soll demnach mit den Kompetenzen nach Artikel 19 Absatz 2 E-StPO ausgestattet werden.

Die Einführung der StPO bietet Gelegenheit, die Frage der Besetzung des Kollegialgerichts einer neuen Prüfung zu unterziehen. Dabei ist der Tendenz Rechnung zu tragen, dass in den Kantonen Fünferbesetzungen, soweit ersichtlich, nur bei Gerichten mit Laienbeteiligung vorkommen, währenddem erstinstanzliche Berufsgerichte (wie etwa das bernische Wirtschaftsstrafgericht) in Dreierbesetzung tagen. Es besteht kein nennenswerter Grund dafür, bei der jetzigen Lösung zu bleiben: Die mit Blick auf die Sanktion schwersten Fälle unterscheiden sich im Schwierigkeitsgrad kaum von den weniger schweren, und ein Berufsgericht mit drei Mitgliedern kann durchaus die Verantwortung auch für Freiheitsstrafen von über zehn Jahren übernehmen. Auf die Fünferbesetzung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c SGG) kann deshalb verzichtet werden.

2.5 Die Beschwerdeinstanz (Art. 28-29)

Gemäss Artikel 20 Absatz 1 E-StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und die nicht der Berufung unterliegenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (Bst. a), der Strafverfolgungsbehörden (Bst. b) und des Zwangsmassnahmengerichts in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Bst. c). Daneben sind der Beschwerdeinstanz und dem Bundesstrafgericht als solchem einige weitere Aufgaben gemäss Entwurf zur StPO zugeordnet, für deren Erfüllung wohl nur die Beschwerdeinstanz in Frage kommt.

Sie hat damit folgende Aufgaben, die sich aus der StPO ergeben:

- Entscheid bei Konflikten zwischen der Bundesanwaltschaft und kantonalen Strafbehörden (Art. 28 E-StPO, Zuweisung an das Bundesstrafgericht);

- Entscheid bei Gerichtsstandskonflikten (Art. 38 bis 40 E-StPO, Zuweisung an das Bundesstrafgericht);

- Entscheid bei Konflikten über die nationale Rechtshilfe (Art. 46 Abs. 2 E-StPO, Zuweisung an das Bundesstrafgericht);

- Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen ein gesamtes (kantonales) Berufungsgericht (Art. 57 Abs. 1 Bst. d E-StPO, Zuweisung an das Bundesstrafgericht);

- Entscheid über Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide kantonaler Urteile (Art. 133 Abs. 3 Bst. b E-StPO, Zuweisung an das Bundesstrafgericht);

- Entscheid über Zeugnisverweigerungsrechte (Art. 171 Abs. 2 E-StPO);

- Behandlung von Beschwerden gegen die Strafverfolgungsbehörden (Art. 401 Abs. 1 Bst. a E-StPO);