Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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rekrutierten) und aus der dortigen, auch künftig sehr unterschiedlichen Rechtspraxis stammenden Mitgliedern bestehen. Mit anderen Worten: Eine einheitliche Praxis, die vornehmste Aufgabe eines Berufungsgerichts, könnte gerade nicht sichergestellt werden. Diese Option wurde deshalb nicht weiter verfolgt.
Verworfen wurde ebenfalls die Variante, das Berufungsgericht beim Bundesstrafgericht in Bellinzona anzusiedeln. Diese Lösung hätte zwar für sich den Vorteil, dass beim Bund der gleiche Rechtsschutz geschaffen wird wie in kantonalen Verfahren: Gegen ein erstinstanzliches Urteil wäre die Berufung als vollkommenes Rechtsmittel an die Berufungsinstanz möglich, gegen dessen Urteil könnte wiederum die Einheitsbeschwerde in Strafsachen an die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne ergriffen werden; den Parteien stünden demnach zwei Rechtsmittelinstanzen zur Verfügung. Da gemäss dieser Variante die erste und zweite Instanz beim Bundesstrafgericht in Bellinzona angesiedelt wären, ist sie jedoch geeignet, Bedenken betreffend der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit zu wecken: Die Berufungsrichter und -richterinnen würden mit ihrem Urteil die Qualität der Arbeit ihrer erstinstanzlich tätigen Bürokollegen und -kolleginnen qualifizieren. Die Gefahr einer Beeinflussung, insbesondere im Bemühen, "überneutral" zu sein, steht damit zwangsläufig im Raum. Dass bei dieser Konstellation die eine oder andere Partei mit einem unguten Gefühl in das Berufungsverfahren stiege, versteht sich von selbst. Weniger flexibel würde sich in Zukunft zudem die Aushilfe der Richter und Richterinnen in den verschiedenen Kammern ausgestalten lassen: Wer in der Strafverfahrenskammer (Beschwerdekammer in Strafsachen) oder in der Strafkammer tätig wäre, dürfte aus Ausstandsgründen nicht in der Berufungskammer aushelfen und umgekehrt. Gleiches hat übrigens auch in der direkten Aushilfe zwischen Strafverfahrenskammer und Strafkammer zu gelten.
2.6.3 Geringer Mehraufwand für das Bundesgericht
Im Gegensatz zur früheren Nichtigkeitsbeschwerde und heutigen Einheitsbeschwerde in Strafsachen kann mit der Berufung, wie sie in den Artikeln 406 ff. E-StPO konzipiert wurde, wie erwähnt auch die Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz umfassend gerügt werden. Der Aufwand für die Behandlung der Berufungen dürfte demnach künftig tendenziell etwas grösser ausfallen als in den Fällen der Einheitsbeschwerde gegen oberinstanzliche kantonale Urteile.
Dieser Mehraufwand ist jedoch zu relativieren: Auch wenn die Berufung ein vollkommenes Rechtsmittel ist, ist ihre Behandlung bedeutend weniger aufwändig als die erstinstanzliche Fallbeurteilung: Das Berufungsgericht stellt regelmässig auf die Beweisabnahme des erstinstanzlichen Gerichts ab (Art. 397 E-StPO). Nach der Erfahrung in den Kantonen ist die Beweisergänzung im Appellationsverfahren die absolute Ausnahme.
Im Unterschied zu den Verfahren vor der ersten Instanz bestehen im Berufungsverfahren verschiedene Ausnahmen vom Grundsatz der Mündlichkeit: Ein Teil der Verfahren wird von Gesetzes wegen schriftlich abgewickelt (Art. 413 Abs. 1 E-StPO); die anderen Verfahren erfordern dem Grundsatz nach eine mündliche Verhandlung (Art. 412 E-StPO), doch kann die Verfahrensleitung im Einverständnis mit den Parteien in den meisten dieser Fälle ein schriftliches Verfahren anordnen, nämlich immer dann, wenn Urteile des Einzelgerichts zur Diskussion stehen (Art. 19